Niesanfall am Steuer führt zum Kontrollverlust – Arbeitsunfall?

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Nicht selten kommt es vor, dass Fahrzeuglenker während ihrer Fahrt zwischen Arbeitsplatz und Wohnung die Kontrolle über ihr Fahrzeug verlieren und dabei einen Unfall verursachen. Dies kann z. B. durch einen Niesanfall und das spätere Greifen nach einem Taschentuch verursacht werden. Zu klären ist, ob dieser Unfall als Arbeitsunfall bewertet werden kann.

Wann sind Arbeitnehmer gesetzlich unfallversichert?

„Solange Arbeitnehmer eine betriebsdienliche Tätigkeit verrichten, sind sie unfallversichert“, so Rechtsanwalt Christof Bernhardt, Fachanwalt für Sozialrecht, von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden. 

Die verrichtete Tätigkeit muss in einem inneren Zusammenhang mit betrieblichen Tätigkeiten stehen.

Ein Arbeitsunfall kann definiert werden als ein Unfall, die die versicherte Person infolge der versicherten Tätigkeit erleidet. Und die gesetzliche Unfallversicherung bietet Schutz bei der Ausübung dieser Tätigkeit.

Entscheidung des Sozialgerichts 

Im zu entscheidenden Fall erlitt der LKW-Fahrer auf dem Weg nach Hause einen Niesanfall, griff nach seinem Taschentuch, verlor die Kontrolle über das Fahrzeug und erlitt eine Rippenfraktur.

Das Sozialgericht Stuttgart betonte, dass ein Arbeitsunfall nur in den Fällen, in denen das konkrete Handeln des Versicherten zur Fortbewegung zur oder von der versicherten Tätigkeit dient, zu bejahen sei. 

Grundsätzlich steht der Arbeitnehmer, der sich auf einer mit seiner versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Fahrt nach und von dem Tätigkeitsort befindet, unter Versicherungsschutz. Dies sei aber bei einem Niesanfall und des späteren Greifens nach einem Taschentuch zu verneinen, da diese in keiner Weise im Zusammenhang mit der Zurücklegung des Heimweges stehe.

Sozialgericht Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 30.07.2018 

Aktuelle Relevanz der Arbeitsunfälle 

Die Gerichte mussten sich in letzter Zeit häufiger mit der Frage befassen, welche Tätigkeiten sozialversichert sind und als Arbeitsunfall eingestuft werden. 

Das Hessische Landessozialgericht entschied am 22.06.19, dass das Spazierengehen in der Arbeitspause nicht unfallversichert ist.

Des Weiteren entschied das Sozialgericht München, dass Unfälle, die im Homeoffice auf dem Weg auf oder von der Toilette, nicht gesetzlich unfallversichert sind, wobei das Urteil vom 04.07.19 noch nicht rechtskräftig ist (Az.: S 40 U 227/18).

Mitgeteilt von: Kanzlei Cäsar-Preller, Wiesbaden

Mehr Informationen finden Sie auf der Kanzleihomepage.


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