Nötigung - Ermittlungsverfahren & Strafverfahren

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Strafverteidigung bei dem Vorwurf der Nötigung, § 240 StGB

Ermittlungsverfahren - Strafverfahren - Beschuldigtenvernehmung

Lassen Sie sich umfassend beraten, um Ihre Verteidigung vorzubereiten:

Vereinbaren Sie kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0201-310-4600. Unser kompetentes Team hilft Ihnen sofort weiter. Sie können uns selbstverständlich auch vorab unverbindlich eine E - Mail unter info@rechtsanwalt-louis.de schicken, um Ihren Fall zu schildern und Ihre Fragen zu klären. Wenn die Zeit drängt, dann besteht immer die Möglichkeit, uns sofort einen Fragebogen Neumandant & Vollmacht (siehe Kanzleiseite/Download) per Fax/E - Mailscan bzw. Post zu übermitteln. Überlassen Sie uns sodann auch jegliche Unterlagen, die Sie durch die Polizei/Staatsanwaltschaft erhalten haben. Wir zeigen sodann sofort Ihre Verteidigung an und sagen sofort die Beschuldigtenvernehmung ab. Wir lassen uns später schriftlich für Sie zur Sache ein und stellen die Weichen für ein gutes Ergebnis für Ihr Verfahren. Stellen Sie sich vor, dass Sie das Problem an die Kanzlei Louis & Michaelis abgeben und somit keine Sorgen mehr haben brauchen. Deshalb treten Sie mit uns in Kontakt und erleben Sie, warum hunderte von Mandanten uns ihr Vertrauen jährlich schenken.

Vorab einige Informationen für Sie:

Wann mache ich mich wegen Nötigung strafbar?

Wenn Sie einem Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigen. Der Versuch ist ebenfalls strafbar.

Rechtswidrig ist die Nötigung jedoch nur, wenn die Mittel-Zweck-Relation, d. h. die Verknüpfung von Mittel (Drohung oder Gewaltanwendung) und der Zweck (erwünschtes Verhalten des Abgenötigten), als verwerflich anzusehen ist. Verwerflich ist ein Verhalten, wenn es einen erhöhten Grad sittlicher Missbilligung aufweist.

Wie werde ich als Nötiger bestraft?

Mit Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe. Bedenken Sie auch, dass Ihr Führerschein entzogen werden könnte, wenn es sich um eine Nötigung im Straßenverkehr handelt.

Wann begehe ich eine Nötigung im Straßenverkehr?

Nötigung im Straßenverkehr ist ein häufiges Delikt. Zwar ist es richtig, dass Gerichte ein solches Delikt in den letzten Jahren zunehmend kriminalisieren und hart bestrafen, aber eine gute Verteidigung öffnet oft den Spielraum für eine Nichtverurteilung (z. B. Einstellung des Verfahrens).

Die Zwangsausübung im Straßenverkehr wird regelmäßig angenommen bei:

- Versperrung eines Wegs zur Hinderung der Weiterfahrt.

- Verhinderung des Überholens durch Ausscheren nach links.

- Erzwingen des Überholens durch Verdrängen von der Überholspur (drängen, Drängler).

- Hineindrängen nach Rechtsüberholen mit Nötigung zum starken Bremsen (Schneiden).

- Blockieren der Überholspur.

- Verhinderung des Überholens durch mehrfache Beschleunigung und Abbremsen.

- Beharrliches Linksfahren auf freier Autobahn mit allenfalls gemäßigter Geschwindigkeit.

- Dichtes bedrängendes Auffahren mit erheblicher Zwangseinwirkung und Gefährdung.

- Willkürliches starkes Abbremsen.

- Ausbremsen.

- Starke Reduzierung der Geschwindigkeit, um nachfolgenden Verkehr zu beeinflussen.

- Zufahren auf einen Passanten, welcher einen Parkplatz reserviert.

In einer Beratung kann ich überprüfen, ob Ihr Verhalten überhaupt eine Nötigung darstellt. Die Rechtsprechung ist nämlich diesbezüglich sehr uneinheitlich.

Warum brauche ich einen Anwalt im Ermittlungsverfahren?

Der Anwalt kann für Sie Akteneinsicht beantragen und sich, statt der Vorladung zum Vernehmungstermin nachkommen zu müssen, schriftlich für Sie äußern. Wer will schon gerne zur Polizei gehen und aussage müssen? Lassen Sie das ihren Anwalt machen und ersparen Sie sich diese nervliche Belastung.

Bei einer Vernehmung gilt nämlich das Prinzip: „Alles, was Sie von nun an sagen, kann gegen Sie verwendet werden". Ohne rechtliche Beratung kann Ihnen dieses Prinzip später teuer zu stehen kommen. Das gleiche gilt, wenn Sie sich schriftlich zu dem Vorwurf äußern sollen. Übergeben Sie das Schreiben einem Rechtsanwalt.

Sollten Sie dennoch ohne Anwalt eine polizeiliche Vernehmung wahrnehmen wollen, dann gilt der Grundsatz „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold". Reden Sie sich nicht um „Kopf und Kragen", denn durch die Verweigerung der Aussage entstehen Ihnen keine Nachteile im späteren Verfahren. Der Anwalt kann auch eigene Ermittlungen in der Sache durchführen. Somit kann er wesentlich dazu beitragen, dass es nicht zu einer Anklage kommt.

Nach Akteneinsicht kann der Anwalt eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens erwirken.

Denken Sie daran, dass zunächst lediglich ein Anfangsverdacht gegen Sie besteht. Dieser könnte haltlos sein.

Letztendlich ist hervorzuheben, dass das Ermittlungsverfahren eine Reihe von wichtigen Einflussmöglichkeiten bietet. Werden diese versäumt, dann können diese in einem späteren Teil des Verfahrens nicht mehr nachgeholt werden. Lassen Sie sich also frühzeitig einen Termin geben, um Ihre Chancen voll zu wahren.

Wie läuft ein Ermittlungsverfahren und Strafverfahren ab?

Die Polizei ermittelt im Namen der Staatsanwaltschaft bei einem Anfangsverdacht einer Straftat. In dem „Ermittlungsverfahren" muss der Beschuldigte Gelegenheit bekommen, sich zur Sache zu äußern. Zeugen sind zu verhören. Kurz: Es wird be- und entlastend ermittelt. Ich zeige Ihre Verteidigung an, teile der Polizei mit, dass Sie den Vernehmungstermin nicht wahrnehmen werden und bitte darum, die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.

Nach Beendigung der Ermittlungen schickt die Polizei die Ermittlungsakte an die zuständige Staatsanwaltschaft. Hausdurchsuchungen, Telefonüberwachungen und die Anordnung der Untersuchungshaft werden durch das Amtsgericht angeordnet (Richtervorbehalt).

Jetzt bekomme ich als Strafverteidiger endlich die Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Nachdem ich mit Ihnen den Inhalt der Akten besprochen habe, schreibe ich eine Einlassung für Sie und lenke damit die Art der Erledigung des Verfahrens.

Sodann muss die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren in irgendeiner Weise beenden. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Polizei, welche ihr in Form der Ermittlungsakte vorliegen, und meiner Einlassung klagt sie die Tat an, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Wenn dieser nicht besteht, also ein Freispruch wahrscheinlicher als eine Verurteilung ist, stellt sie die Tat nach § 170 II StPO ein.

Wenn der Verstoß gering ist bzw. ein Erstverstoß vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt (auch gegen eine Auflage) ebenfalls einstellen, § 153 I StPO. (Bei einer guten Prozentzahl meiner Verfahren ist dies der Fall, z. B. Einstellung wegen Geringfügigkeit gegen Geldauflage).

Sie kann die Sache auch durch einen Strafbefehl, also quasi durch ein Urteil ohne eine Hauptverhandlung, erledigen.

Damit sind das Ermittlungsverfahren und der Status des Mandanten als „Beschuldiger", egal welche Form der Erledigung vorliegt, beendet.

Verteidiger: Hier berate ich meinen Mandanten, sage für ihn die Beschuldigtenvernehmung ab. Unser Erstschreiben „blockiert" den Kontakt der Polizei zum Mandanten. Die Polizei muss dann die Akte an die Staatsanwaltschaft weiterleiten (sie ist Herrin im Ermittlungsverfahren) und erteilt mir Akteneinsicht. Der Mandant wird mit dem Inhalt konfrontiert und ich schreibe dann eine sog. Verteidigerschrift, also eine Einlassung für den Mandanten (Einlassung zur Tat und Worte zu seinem Leben und eine Vorstellung, was die Verteidigung gerne hätte).

Soweit das Verfahren nicht im Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, wird die Anklageschrift oder der Strafbefehl dem Amts- oder Landgericht durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Der Mandant ist nunmehr „Angeschuldigter in einem Strafverfahren".

In diesem „Zwischenverfahren" stellt der Richter die Anklage dem Verteidiger und seinem Mandanten zu. Der Verteidiger hat nunmehr die Möglichkeit, Einwände gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens, also gegen die Hauptverhandlung, vorzubringen: Ist die Anklage formell rechtmäßig? Besteht hinreichender Tatverdacht? Sollen noch Beweise oder Zeugen benannt werden?

Verteidiger: Ich kann eine Eröffnung verhindern und Absprachen mit dem Richter und der Staatsanwaltschaft über das Strafmaß treffen. Hier bereite ich auch meine Mandanten auf die Hauptverhandlung vor. Gegebenenfalls kann mich das Gericht als Pflichtverteidiger beiordnen, wenn die Voraussetzungen hierzu vorliegen.

Die Hauptverhandlung wird auch „Hauptverfahren" genannt. Nach dem ergangenen Urteil in der Hauptverhandlung können ggfs. Rechtsmittel (Berufung oder Revision) eingelegt oder Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Sobald der Rechtsmittelverzicht erklärt wird, ist das Urteil rechtskräftig.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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