Nordcapital Waldfonds 2 – Schadensersatz für Anleger

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Ab November des Jahres 2009 konnten sich Anleger an der SilviRom Forest 2 GmbH & Co. KG (kurz: Nordcapital Waldfonds 2) beteiligen.

Die Fondsgesellschaft plante dabei über ihre rumänische Tochtergesellschaft den Aufbau eines Portfolios von rumänischen Waldflächen. Die Wälder sollten erschlossen und nach den Anforderungen moderner und nachhaltiger Forstwirtschaft entwickelt werden. Bis Ende 2021 – so das Ziel – sollten die Waldflächen oder die Anteile an der rumänischen Objektgesellschaft veräußert werden.

Naturgemäß hören sich diese Ausführungen für potenzielle Investoren attraktiv an. Problematisch ist jedoch, wenn diese und die Angaben in dem jeweiligen Verkaufsprospekt nicht bzw. nicht mehr korrekt waren. So auch hier:

Das Landgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 16.03.2017, Az.: 327 O 195/16, Prospektfehler festgestellt (Verfahren anhängig bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg, Az: 7 U 46/17).:

Die Darstellung der Anlage bestand in wesentlichen und für die Anlageentscheidung zentralen Punkten nicht mehr der Realität. Über diese Veränderung hätten die Beklagten den Kläger aufklären müssen. Dies haben sie unterlassen.

Der Kläger wurde insbesondere nicht darüber aufgeklärt, dass – anders als im Prospekt angegeben – zum Zeitpunkt seines Beitritts kein „Blindpool-Konzept“ mehr existierte und 85 % der von dem Waldfonds 2 erworbenen Waldflächen nicht durch eine Eigentumsversicherung abgesichert waren, obwohl eine der beiden prüfenden Rechtsanwaltskanzleien den Abschluss einer Eigentumsversicherung empfohlen hatte. Hierbei handelt es sich um für die Anlageentscheidung zentrale Punkte, wie sich auch dem Prospekt selbst entnehmen lässt, der auf S. 8 unter der Überschrift „Hohe Rechtssicherheit“ auf diese Punkte besonders hinweist. Auch wenn im Prospekt nur von einem „soll“ die Rede ist, ergibt sich aus dem Zusammenhang mit der Überschrift „Hohe Rechtssicherheit“ deutlich, dass über die Eigentumsversicherung die Anleger vor Risiken geschützt werden sollen. Dies konnte aber im Zeitpunkt des Beitritts des Klägers so nicht mehr realisiert werden, weil die ursprünglich avisierte Versicherungsgesellschaft für einen Versicherungsvertrag nicht zur Verfügung stand. Für 85 % der Investitionsobjekte konnte folglich die Zusicherung hoher Rechtssicherheit, so wie im Prospekt beschrieben, überhaupt nicht mehr gelten. Dabei geht es mitnichten um bloße Fragen der Geschäftspolitik des Fonds. Die gesamte Struktur der Beteiligung hatte sich im Zeitpunkt des Beitritts des Klägers gegenüber der Darstellung im Prospekt in einem Maße verändert, dass das Versprechen „hoher Rechtssicherheit“ nicht mehr zutreffend war. Das Anlageobjekt, das der Kläger tatsächlich erwarb, hatte in zentralen Punkten nur noch wenig mit dem Anlageobjekt zu tun, das der Kläger nach dem Gesamteindruck des Prospekts erwarten konnte.

 (LG Hamburg Urt. v. 16.3.2017 – 327 O 195/16, BeckRS 2017, 146706, beck-online)

Dieses Urteil hat insbesondere Auswirkungen auf diejenigen Anleger, die ab Juni 2011 dem Fonds beigetreten sind.

Es bleibt demnach einer Einzelfallprüfung vorbehalten, ob der o. g. Prospektfehler mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden kann.

Unabhängig von Prospektfehlern, die gegen Prospektverantwortliche geltend gemacht werden, wurde auch dieser Fonds von Banken vertrieben, sodass unabhängig von dem Vorliegen eines Prospektfehlers zu prüfen ist, ob die beratende Bank anleger- und objektgerecht beraten hat, was in einer Vielzahl von Fällen nicht der Fall war.

Gerne stehen wir Ihnen für Fragen und die mögliche Rückabwicklung Ihrer Beteiligung zunächst auch mit einer kostenlosen Ersteinschätzung zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns ganz einfach jederzeit!



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