Notarielles oder eigenhändiges Testament?

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Testamente können zur Niederschrift eines Notars oder durch eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet werden (§§ 2231, 2247 BGB).

Die Vorteile des notariellen Testaments sind insbesondere:

Das notarielle Testament ersetzt zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll – in der Regel – einen Erbschein. Damit kann der Erblasser seinem Erben durch die notarielle Niederschrift die Gebühren für die spätere Erteilung eines Erbscheins sparen. 

Das notarielle Testament ist auch zur Streitvermeidung von Vorteil. Denn durch die notarielle Niederschrift ist später klar ersichtlich, dass die verwendeten Begriffe von einer juristisch ausgebildeten Person gewählt wurden. Auslegungsstreitigkeiten sind seltener; wie die Praxis zeigt allerdings keineswegs ausgeschlossen. 

Vor diesem Hintergrund fragt man sich, ob einem Mandanten die Errichtung eines privatschriftlichen Testaments aus anwaltlicher Fürsorge überhaupt empfohlen werden kann.

Bei älteren Personen, wo eine nochmalige Änderung des Testaments unwahrscheinlich ist, sollte zur notariellen Beurkundung geraten werden. Bei jüngeren Personen steht einer privatschriftlichen Errichtung des Testaments grundsätzlich nichts entgegen. 

Unter Berücksichtigung, dass Testamentsgestaltungen nach spätestens drei bis fünf Jahren daraufhin überprüft werden sollten, ob der geäußerte letzte Wille noch den aktuellen Vorstellungen des Erblassers entspricht, ist eine spätere nochmalige Anpassung bei jüngeren Erblassern wahrscheinlich. Das vorstehend vorgetragene „Erbscheinsargument“ und das Argument, dass sich der Notar von der Testierfähigkeit zu überzeugen hat, haben bei jüngeren Personen geringeres Gewicht. 

Das Risiko, dass über die Auslegung von juristischen Fachbegriffen Streit entsteht, kann bei privatschriftlichen Testamenten durch eine entsprechende Präambel, in welcher der Erblasser darlegt, dass er sein Testament nach anwaltlicher Beratung errichtet hat, wie bei einem notariellen Testament verringert werden.

Gerne stehe ich Ihnen mit Rat und Tat bei Formulierung eines Testaments zur Verfügung.


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