Berücksichtigung von Immobilienkrediten beim Kindesunterhalt

  • 1 Minuten Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat bei der Leistungspflicht desjenigen, der zum Kindesunterhalt verpflichtet ist entschieden, dass nunmehr auch Tilgungsleistungen die der Unterhaltspflichtige bei einem Immobilienkredit erbringt berücksichtigungsfähig sind. Dies kann sogar dann zur Anwendung kommen, wenn eine gesteigerte Pflicht zur Erbringung des Unterhalts besteht.

Ob Schulden, die der Unterhaltspflichtige zu tilgen hat bei seiner Leistungsfähigkeit einschränkend beachtlich sind, kann nur einer umfassenden Interessenabwägung nach billigem Ermessen entschieden werden. Grundsätzlich ist es so, dass vermögensbildende Aufwendungen des Elternteils, welches zur Zahlung von Mindestunterhalt verpflichtet ist können nicht in Abzug gebracht werden, da die Interessen des Kindes als gewichtiger zu beachten sind als diejenigen des Elternteils am Aufbau eines zusätzlichen Vermögens. Dies gilt grundsätzlich auch für eine Vermögensbildung in Form der Tilgung eines Immobilienkredits.


Es ist aber so, dass bei der Achtung des einkommenserhöhenden Wohnvorteils die Kreditraten nicht nur bis zum Erreichen des Zinsanteils anzurechnen sind, sondern auch mit dem Tilgungsanteil berücksichtigt werden. Dies ist dann der Fall, wenn ohne Zins und Tilgung es den zu berücksichtigten Wohnvorteil in Form einer ersparten Miete nicht gäbe. 


Dies bedeutet, dass der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trägt, dass durch Zins- und Tilgungsleistungen, welche der Unterhaltspflichtige selbst Nutzer eines Eigenheims auf einen zu dessen Finanzierung aufgenommenen Kredits erbringt ein einkommenserhöhender Wohnvorteil ermöglicht wird. Nach dieser Rechtsprechung ist eine völlige Aussetzung der Tilgungsleistungen dem Unterhaltspflichtigen im Rahmen der Interessenabwägung regelmäßig unzumutbar, es ist allerdings so, dass er verpflichtet werden kann seine Tilgung zu strecken.


Dementsprechend ist im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung nunmehr auch eine Abwägung zwischen Wohnvorteil und Zins- sowie Tilgungsleistung bei der Bemessung des Selbstbehalts dringend erforderlich.


Eine Rechtstipp des Referates Familienrechts der Anwalts- und Fachanwaltskanzlei NJR in Stuttgart.



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Michael Scholz

Beiträge zum Thema