Notbremsung bei Wildwechsel – Auffahrunfall – Haftungsquoten

  • 1 Minuten Lesezeit

Grundsätzlich gilt bei Auffahrunfällen der Spruch:

„Wenns hinten knallt, gibts vorne Geld!“

Dies beruht zunächst einmal auf der Annahme, dass der Auffahrende den gebotenen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten hat.

Hier ist allerdings häufig zu differenzieren, wie das Kammergericht bereits feststellte:

Treffen starkes Bremsen ohne zwingenden Grund und unzureichender Sicherheitsabstand zusammen, so fällt der zu geringe Sicherheitsabstand grundsätzlich stärker ins Gewicht. Dies führt dazu, dass der Auffahrende dem Vorausfahrenden den Schaden in der Regel nach einer Quote von 2/3 zu ersetzen hat.

Plötzliches Abbremsen ist dann als „starkes“ Abbremsen i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 StVO zu qualifizieren, wenn es deutlich über das Maß des „normalen“ Bremsvorgangs hinausgeht.

Als zwingender Grund zum starken Bremsen i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 StVO genügt weder eine Abbiegeabsicht noch eine plötzlich erkannte Parklücke noch ein zu spät erkannter Taxifahrgast.

(KG Berlin, Urteil vom 11. Juli 2002 – 12 U 9923/00 –, juris)

Damit dürfte auch bei diesen Verkehrsunfallkonstellationen regelmäßig der Vortrag der Parteien darüber entscheiden, wie mit welcher Quote der Auffahrende haften soll.

Grundsätzlich gilt jedoch auch hier, dass dem Auffahrenden zunächst einmal die Beweislast dafür trifft, dass zum Beispiel der Vorausfahrende „ohne zwingenden Grund“ gebremst haben soll.

Das ist in der Praxis schwer zu beweisen, weswegen im Regelfall auch die 100 %-Haftung den Auffahrenden trifft.

Rechtsanwalt Torsten Schutte empfiehlt bei solchen Ereignissen die Polizei hinzuzuziehen und den Verkehrsunfall aktenkundig zu machen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Torsten Schutte

Beiträge zum Thema