Rund ums Rad: Nutzungsausfall beim Fahrrad – wann Ihnen eine Entschädigung zusteht

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Ob auf dem Weg zur Arbeit, in der Freizeit oder für tägliche Besorgungen – das Fahrrad ist für viele ein täglicher Begleiter geworden. Doch was, wenn das Rad bei einem Unfall derart beschädigt wird, dass es nicht mehr fahrtüchtig ist und repariert werden muss? Kann ein Auto nach einem Verkehrsunfall nicht mehr benutzt werden, hat der betroffene Fahrer grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz dieses Nutzungsausfallschadens. Ob es eine solche Entschädigung auch bei Fahrrädern gibt, erklären wir im Folgenden:

Nutzungsausfall auch beim Fahrrad

Wird ein Fahrrad bei einem Unfall beschädigt und kann aufgrund dessen nicht mehr gefahren werden, kann auch dem geschädigten Radler eine Nutzungsausfallentschädigung zustehen. Damit wird der Betroffene dafür entschädigt, dass er sein Rad vorübergehend nicht mehr benutzen kann und stattdessen beispielsweise öffentliche Verkehrsmittel nutzen muss.

Denn ebenso wie ein Auto, ermöglicht die Verfügbarkeit eines Fahrrades dem Radler, sich zeitsparend und unabhängig von öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewegen. Muss man infolge eines Unfalls auf diesen Gebrauchsvorteil eines Rades verzichten, stellt dies einen immateriellen Schaden dar, für den der Geschädigte Ersatz verlangen kann.

Voraussetzungen für eine Nutzungsausfallentschädigung

Voraussetzung hierzu ist zunächst, dass der Betroffene den Unfall nicht selbst verursacht hat. Trägt er eine Teilschuld, wird der Anspruch entsprechend reduziert.

Zudem müssen ein entsprechender Nutzungswille und eine Nutzungsmöglichkeit vorliegen. Darunter ist zu verstehen, dass der Geschädigte das Fahrrad zum einen nutzen würde und zum anderen auch tatsächlich nutzen könnte, wenn es nicht beschädigt worden wäre. Ein Nutzungswille ist beispielsweise gegeben, wenn das Rad für den Arbeitsweg benötigt wird. Die Nutzungsmöglichkeit wiederum ist zu verneinen, wenn das Fahrrad nicht genutzt werden könnte, was zum Beispiel der Fall wäre, wenn der Betroffene bei dem Unfall verletzt wurde und deshalb überhaupt nicht Radfahren könnte.

Hinweis: Nutzt der Geschädigte das Rad jedoch ausschließlich in der Freizeit, beispielsweise zur sportlichen Betätigung, besteht kein Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung. Voraussetzung ist vielmehr, dass das Fahrrad im Alltag des Betroffen eine zentrale Bedeutung hat, weil es als Verkehrsmittel genutzt wird.

Höhe und Dauer der Entschädigungszahlung

Die Höhe der entsprechenden Ausfallentschädigung richtet sich dabei nach den Kosten, die bei der Anmietung eines vergleichbaren Fahrrades entstehen würden.

Für welche Dauer die Nutzungsausfallentschädigung gezahlt wird, ist gesetzlich nicht festgelegt. Grundsätzlich gilt, dass die Entschädigung für die Dauer der Reparatur bzw. im Falle eines Totalschadens bis zum Erhalt eines neuen Fahrrades gezahlt wird.

Hinweis: Eine Nutzungsausfallentschädigung scheidet grundsätzlich aus, wenn der Betroffene über ein „Zweitfahrrad“ verfügt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Rad von einem Angehörigen benutzt wird oder nicht auf dieselbe Weise wie das beschädigte Rad verwendet werden kann.

Beachte Schadenminderungspflicht

Zu beachten gilt, dass der Geschädigte nach einem Unfall die Pflicht hat, den Schaden so gering wie möglich zu halten (sog. Schadenminderungspflicht). Das bedeutet, dass er dafür Sorge tragen muss, dass die aus dem Unfall resultierenden Kosten – also auch die Nutzungsausfallentschädigung – nicht unnötig oder unverhältnismäßig größer werden. Der Geschädigte darf demnach beispielsweise nicht versuchen aus dem Unfall Kapital zu schlagen, indem er die Reparatur unnötig hinauszögert.

Sie sind als Fahrradfahrer in einen Verkehrsunfall verwickelt worden, bei dem Ihr Fahrrad beschädigt wurde? Sie können Ihr Rad nun für einen bestimmten Zeitraum nicht nutzen und wollen für diesen Umstand vom Unfallverursacher entschädigt werden? Melden Sie sich bei uns! Wir prüfen die Sach- und Rechtslage und beraten Sie gerne umfassend zu Ihren Handlungsoptionen!

Foto(s): stock.adobe.com/andrey gonchar

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