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Nutzungsausfallentschädigung für Fahrrad

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Wird bei einem Unfall ein Fahrrad beschädigt, kommt eine Nutzungsausfallentschädigung in Betracht, wenn das Rad normalerweise und regelmäßig für den Arbeitsweg genutzt wird. Es dürfte allgemein bekannt sein, dass bei einem Verkehrsunfall für ein beschädigtes Auto eine Entschädigung für den Zeitraum gefordert werden kann, in dem es nicht genutzt werden kann. Das kann auch für den Fall gelten, dass ein Fahrrad beschädigt wird. Wann eine solche Nutzungsausfallentschädigung für ein beschädigtes Fahrrad möglich ist und wie sie sich bemisst, hat das Landgericht (LG) Lübeck entschieden.

Voraussetzungen

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Entschädigung für den Nutzungsausfall bei Gebrauchsgegenständen nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. Der Betroffene muss auf die Verfügbarkeit des Gegenstandes für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung angewiesen sein. Für ein Fahrrad kommt folglich eine Entschädigung in Betracht, wenn es regelmäßig für den Arbeitsweg benutzt wird.

Bemessung

Anders als für Kraftfahrzeuge existieren für Fahrräder keine festen Tabellen, mithilfe derer sich die Entschädigung bemessen lässt. Daher haben die Lübecker Richter eine alternative Methode zur Bestimmung der Schadenshöhe herangezogen. Sie legten den geschätzten regulären Mietpreis eines vergleichbaren Fahrrades zugrunde und kürzten diesen um den geschätzten Gewinn des Vermieters von 40 Prozent.

(LG Lübeck, Urteil v. 08.07.2011, Az.: 1 S 16/11)

(WEL)
Foto(s): ©Fotolia.com

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