Oberlandesgericht Frankfurt a.M.: Nassauische Sparkasse muss Vorfälligkeitsentschädigung erstatten

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Grund: Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag fehlerhaft

Der von mir vertretene Kläger verlangt von der Nassauischen Sparkasse rund 21.000 EUR Vorfälligkeitsentschädigung zurück, nachdem er 3 Darlehensverträge widerrufen hat, deren Widerrufsbelehrungen unwirksam sind.

Das Landgericht Wiesbaden hatte der Klage mit Urteil vom 18.12.2014 stattgegeben. Dagegen legte die Nassauische Sparkasse Berufung ein, weil die Widerrufsbelehrungen ihrer Auffassung nach fehlerfrei seien und der Kläger rechtsmissbräuchlich handele.

Diese Ansicht teilte das Oberlandesgericht Frankfurt nicht. Es stellte mit Urteil vom 27.01.2016, Az. 17 U 16/15, fest, dass die Widerrufsbelehrungen vor allem deswegen keinen Musterschutz genießen, weil die Nassauische Sparkasse im Absatz „Finanzierte Geschäfte“ mehrere Bausteine verwendet habe, obwohl die Muster-Widerrufsbelehrung vorschreibe, dass nur der auf den konkreten Fall zutreffende Baustein auszuwählen sei. Außerdem handele der Kläger auch nicht deswegen rechtsmissbräuchlich, weil das Widerrufsrecht nicht dazu dienen soll, eine Vorfälligkeitsentschädigung zurückzubekommen, sondern den Darlehensnehmer lediglich vor einem unüberlegten Vertragsschluss schützen will. Da der Darlehensnehmer nach dem Gesetz völlig unabhängig vom Motiv ein Widerrufsrecht habe, sei das Motiv unbedeutend.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat eine Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Hiergegen kann die Nassauische Sparkasse allerdings noch bis ca. 1. März 2016 Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.


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