Oberlandesgericht Koblenz: Anspruch auf Löschung privat angefertigter intimer Foto- und Videoaufnahmen

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Das Oberlandesgericht Koblenz hatte den Fall zu entscheiden, ob ein Löschungsanspruch bzgl. intimer Foto- und Videoaufnahmen nach dem Ende einer Beziehung besteht (OLG Koblenz, Urteil vom 20.05.2014, Az. 3 U 1288/13).

Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass während einer Liebesbeziehung intime Fotoaufnahmen von der Klägerin, auch teilweise durch sie selbst, angefertigt wurden. Dem Beklagten wurden diese Aufnahmen in digitalisierter Form überlassen.

Nach dem Ende der Beziehung verlangte die Klägerin neben Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung auch die Löschung dieser Aufnahmen. Nachdem der Beklagte den Unterlassungsanspruch anerkannte, wurde vom Gericht auch der Löschungsanspruch der Fotoaufnahmen bestätigt.

Das Gericht begründete seine Ansicht damit, dass zwar eine Einwilligung seitens der Klägerin hinsichtlich der Erstellung und Nutzung der intimen Aufnahmen vorlag. Allerdings sei diese Einwilligung auf die Dauer des Bestehens der Beziehung begrenzt. Zudem könne diese Einwilligung widerrufen werden. Denn das im Fall betroffene Persönlichkeitsrecht, hier insbesondere der Kernbereich des Persönlichkeitsrecht, der Klägerin überwiege das Eigentumsrecht des Beklagten an den Aufnahmen.

Das Gericht machte aber auch deutlich, dass kein Anspruch auf Löschung bzgl. solcher Aufnahmen besteht, die die Klägerin in Alltagssituationen zeigen. Denn solche Aufnahmen genügen nicht für eine Beeinträchtigung des Ansehens der Klägerin. Vielmehr sei es üblich, dass bei Gestattung solcher Aufnahmen auch der dauerhafte Besitz und die dauerhafte Nutzung an den Aufnahmen eingeräumt werden.


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