Oberverwaltungsgericht kippt Praxis der Ausländerbehörde Berlin

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Oberverwaltungsgericht hat am 12.12.2013 zu Az.: OVG 7 S 102.13 entschieden, dass bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft (also: Trennung) nicht der Zeitpunkt der Trennung entscheidend ist, sondern der „Zeitpunkt der Beendigung des zu Eheführungszwecken erteilten Aufenthaltsrecht".

Hintergrund der Entscheidung ist folgender:

Einem Ausländer wird die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzugs erteilt. Trennen sich die Ehegatten später, dann darf der ausländische Ehegatte im Bundesgebiet nur verbleiben, wenn er mindestens 3 Jahre im Besitz der Aufenthaltserlaubnis war.

Denn § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG gewährt dann dem getrennten Ausländer das Recht, ohne Prüfung der Einkommenssituation (also auch bei laufendem Bezug von Sozialleistungen), eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr zu erhalten.

Die Ausländerbehörde Berlin vertrat die Ansicht, dieses sog. Eingliederungsjahr beginnt schon am Tage der Trennung, unabhängig davon, ob die bestehende Aufenthaltserlaubnis noch besteht oder ob die Ausländerbehörde Kenntnis von der Trennung hatte.

Das OVG Berlin-Brandenburg stellte aber nunmehr klar, dass das Eingliederungsjahr erst nach Verkürzung bzw. Ablauf des Aufenthaltstitels für Familienzusammenführung beginnt, was in der Regel weit in der Zukunft liegt.

Diese Auslegung hat den Vorteil für Ausländer in der beschriebenen Situation, dass die Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis nicht an mangelnden Einkommen scheitern muss, wenn diese erst gewisse Zeit nach der Trennung bei der Behörde vorsprechen.

Die Entscheidung ist hier aufrufbar:

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE140000920&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Ernesto Martin Grueneberg LL.M.

Beiträge zum Thema