Örtliche Zuständigkeit bei Ansprüchen aus Vertragsstrafe – Urteil des LG Mannheim

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Nach einem Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 02.08.2010 (Az. 2 O 88/10) soll die örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus der Unterlassungserklärung bei dem Gericht des Unterlassungsschuldners liegen.

Dem in dem Beschluss zugrunde liegenden Verfahren lag eine patentrechtliche Abmahnung zugrunde, wobei die Beklagte eine sog. vertragsstrafenbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgab, das heißt für den Fall eines erneuten Verstoßes Vertragsstrafe zahlen muss. Diese wurde von der Klägerin geltend gemacht. Die Parteien streiten also darum, ob ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung seitens der Beklagten vorliegt und Vertragsstrafe zu zahlen ist. Das Landgericht Mannheim hat sich in der Klage für örtlich unzuständig erklärt und dies folgendermaßen begründet:

(...)Eine Zuständigkeit des Landgerichts Mannheim lässt sich aus § 32 ZPO nicht herleiten, da Klagegegenstand nicht Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung sind. Bei dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe handelt es sich vielmehr um einen vertraglichen Anspruch. (...)

Die örtliche Zuständigkeit folgt auch nicht aus § 29 ZPO. Grundsätzlich kann bei Zahlungsansprüchen aus § 29 ZPO eine besondere Zuständigkeit nur am Wohnsitz bzw. am Ort der Niederlassung des Schuldners hergeleitet werden, sofern nicht (ausnahmsweise) für die Leistung ein Ort bestimmt ist oder aus den Umständen zu entnehmen ist (§ 269 Abs. 1, 2 BGB). Ob für eine Vertragsstrafe die Besonderheit gilt, dass deren Erfüllungsort am Erfüllungsort der gesicherten Hauptverbindlichkeit liegt, kann hier offen bleiben. Die vorliegende Hauptverbindlichkeit, also die vertragliche Unterlassungspflicht, ist nämlich an dem Ort zu erfüllen, an dem die Schuldnerin bei der Entstehung des Schuldverhältnisses ihren Sitz hatte.(...)"

Für den Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe gilt also nicht der sog. fliegende Gerichtsstand, so das Landgericht Mannheim, vielmehr ist das Gericht am Sitz des Schuldners örtlich zuständig.

Die Entscheidung des Landgerichts Mannheims entspricht jedoch der herrschenden Rechtsprechung und bestätigt diese damit nur.

D.h., dass die Vertragsstrafe stets am Gerichtsort des Schuldners einzuklagen ist.


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