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Offenes WLAN: Haftung des Hotspot-Betreibers für Urheberrechtsverletzung?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Die lang erwartete Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist endlich da. Der musste klären, ob ein Geschäftsinhaber für Urheberrechtsverletzungen Dritter haften muss, wenn diese über ein offenes Wi-Fi-Netz begangen wurden, das der Geschäftsinhaber kostenlos zur Verfügung gestellt hatte.

Hotspot-Betreiber muss keinen Schadenersatz zahlen

Die Antwort der Richter lautete: Nein! Schließlich hatte der Hotspot-Betreiber die Untat nicht selbst begangen – eine sog. Täterhaftung schied vorliegend somit aus. Aber auch eine sog. Störerhaftung, wonach jemand haftet, wenn er mit seinem Verhalten dazu beigetragen hat, dass es zu der Urheberrechtsverletzung kommen konnte, lehnten die Juristen ab. Schließlich hatte er mit der Rechtsverletzung nichts zu tun – er hatte das betreffende Musikstück, das über seinen Anschluss zum Herunterladen angeboten wurde, weder selbst ausgewählt bzw. übermittelt noch hatte er entschieden, wer es downloaden kann.

Urheberrechtsverletzungen sind zu vermeiden

Obwohl der Hotspot-Betreiber somit keinerlei Schadenersatz zahlen musste, wiesen die Richter jedoch darauf hin, dass Urheberrechtsverletzungen über offene Wi-Fi-Netze zu verhindern sind. Der Inhaber des Rechts am betreffenden Musikstück kann daher eine Anordnung beantragen, wonach das WiFi-Netz durch Passwort gesichert werden muss, das Nutzer nur erhalten, wenn sie ihre Identität preisgeben. Das wiederum könnte die User zukünftig davon abhalten, über WLAN eine Rechtsverletzung zu begehen.

(EuGH, Entscheidung v. 15.09.2016, Az.: C-484/14)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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