Ohne Widerrufsbelehrung kein Wertersatz für Unternehmer!

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Der BGH hat in der Vergangenheit entschieden, dass Unternehmer, die einen Verbraucher nicht ordnungsgemäß über die Möglichkeiten eines Widerrufsrechts unterrichtet haben, bei erfolgter Widerrufserklärung im Ergebnis leer ausgehen.

 

Unsere Rechtspraxis zeigt immer wieder, dass vielen Unternehmern gerade im Mittelstand nicht geläufig ist, dass sie verpflichtet sind, ihre Auftraggeber über die Widerrufsmöglichkeiten des Vertrages zu unterrichten. Sofern der Vertrag überhaupt keine oder eine unwirksame Widerrufsbelehrung enthält und der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wird, erlischt das Widerrufsrecht erst nach zwölf Monaten und 14 Tagen nach Vertragsschluss.

 

Sofern der Auftraggeber während der Bauausführung oder nach Abschluss der Bauleistungen den Vertrag widerruft, ohne hierüber bei Vertragsschluss informiert worden zu sein, muss der Unternehmer den bereits bezahlten Werklohn vollständig zurückerstatten. Der Unternehmer hat keinen Anspruch auf Wertersatz für erbrachte Leistungen oder verbaute Materialien. Ein Wertersatzanspruch besteht nur dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher darauf hingewiesen hat, dass ein solcher Anspruch bei späterem Widerruf entsteht.

  

So haben unterschiedlichste Gerichte geurteilt

 

In unserer Praxis haben wir bereits vielfach erlebt, dass sowohl Amtsgerichte als auch Landgerichte dahingehend geurteilt haben, dass der Unternehmer vollständig leer ausgeht. Verbraucher bekommen sämtliche bereits entrichteten Zahlungen vom Unternehmer zurück. Der Unternehmer selbst hat praktisch keine Möglichkeiten, Aufwendungsersatz zu erhalten.

 

 Unsere Handlungsempfehlung und Rechtstipp

 

Wir empfehlen den Unternehmern des Mittelstandes dringend, einen rechtswirksamen Hinweis auf bestehende Widerrufsmöglichkeiten in das Vertragswerk aufzunehmen. Um die oben bezeichneten wirtschaftlichen Gefahren des Unternehmers zu verringern oder gänzlich zu vermeiden, ist es unerlässlich, wirksame Angaben über ein bestehendes Widerrufsrecht gegenüber dem Verbraucher in die Vertragsunterlagen aufzunehmen.

 

Im Ergebnis bedeutet das: Ohne wirksame Widerrufsbelehrung kein Werklohn!


Finn Streich

Rechtsanwalt

Streich & Kollegen Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Foto(s): Quelle: Adobe Stock

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