OLG Düsseldorf: Kosten des Patentanwalts im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht grds. erstattungsfähig

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OLG Düsseldorf: Kosten für die Mitwirkung eines Patentanwalts im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht grundsätzlich erstattungsfähig


Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 19.07.2022 (I-20 W 51/22) auf die Beschwerde der e-Commerce-Kanzlei hin zu Gunsten unseres Mandanten entschieden, dass der Antragstellerin die geltend gemachten Patentanwaltskosten nicht zu erstatten sind.

Die  e-Commerce-Kanzlei vetrat in einem markenrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem LG Düsseldorf den Abgemahnten. Insoweit ging es im Folgenden um die von der Abmahnerin (=Antragstellerin) geforderten Patentanwaltskosten, welche durch die behauptete Mitwirkung der Patentanwälte der Antragstellerin im einstweiligen Verfügungsverfahren entstanden sein sollten.

Rechtsanwalt Günnewig hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-531/20 mit Urteil vom 28. April 2022 auch in der Beschwerde-Instanz darauf beharrt, dass § 140 Abs. 4 MarkenG richtlinienkonform auszulegen ist und daher in diesem Fall die Patentanwaltskosten nicht erstattungsfähig seien.

Zu  recht, wie das OLG Düsseldorf entschied, nachdem das LG Düsseldorf noch anderer Meinung war! 

So führte das OLG unter anderem aus:

"Mit dieser Maßgabe ist für den Streitfall die Notwendigkeit für die Mitwirkung eines Patentanwalts zu verneinen. Anders als die Antragstellerin meint, sind Patentanwaltskosten nicht schon deshalb zu erstatten, weil die Mitwirkung der Patentanwälte mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung angezeigt wurde. Es reicht auch nicht aus, dass deren Mitwirkung dem Antragsgegner auch bereits in der Abmahnung verdeutlicht worden war, so dass dieser bereits vor Beantragung bzw. Erlass der einstweiligen Verfügung über die Mitwirkung eines Patentanwalts informiert war."

Auch dieser Fall zeigt einmal mehr, dass es sich lohnt, auch gegen erstinstanzliche Entschiedungen vorzugehen. Haben auch Sie eine markenrechtliche Abmahnung erhalten oder befinden sich in einem markenrechtliuchen Streit? Gerne unterstützen wir auch Sie und wehren unberechtigte Ansprüche ab.

Weiterhin wird sich ein Markenrechtsinhaber in markenrechtlichen Streitgkeiten künftig nicht mehr ohne Weiteres auf die Regelung des § 140 Abs. 4 MarkenG berufen können.


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Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage: www.e-commerce-kanzlei.de


Ihr Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)

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