OLG Düsseldorf: „Laufzeitunabhängige Individualbeiträge“ der Targobank unzulässig

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Das OLG Düsseldorf hat nun in einer aufsehenerregenden Entscheidung vom 28.05.2016 bestätigt, dass das „Targo“-Entgelt, der einmalige, laufzeitunabhängige Individualbeitrag unwirksam ist.

Am 08.07.2015 erwirkten wir für  die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. ein verbraucherfreundliches Urteil beim Landgericht (LG) Düsseldorf. Dieses erklärte die „unabhängigen Individualbeiträge“ der Targobank für unzulässig. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf bestätigte diese Auffassung und wies die Berufung der Targobank gegen das Urteil am 28.04.2016 zurück.

Was Bearbeitungsgebühren sind und deren Unzulässigkeit

Während der letzten Jahrzehnte kassierten Kreditinstitute für die Vergabe von Darlehen neben den üblichen Zinsen auch die sogenannten Bearbeitungsgebühren. Diese wurden meist zu Beginn der Laufzeit fällig und waren nicht erstattungsfähig. Die Kreditinstitute begründeten die Erhebung damit, dass ihnen bei der Einrichtung des Darlehens ein höherer Aufwand entstehe, der mit den Gebühren gedeckt werde.

Dies sei jedoch nicht dem Verbraucher zur Last zu legen, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) 2014 gleich in vier Fällen. Der Aufwand bei Abschluss von Kreditverträgen sei Sache der Kreditinstitute. Damit erklärte der BGH die Erhebung von Bearbeitungsgebühren für rechtswidrig.

Das Urteil gegen die Targobank

Inzwischen haben viele Kreditinstitute ihren Kunden die Bearbeitungsgebühren erstattet. Die Targobank aber wehrt sich hartnäckig dagegen. Inzwischen hat die Bank die Bearbeitungsgebühren für normale Ratenkreditverträge zwar aufgehoben, im Angebotskatalog befinden sich jetzt jedoch „Individualkredite“. Diese werden mit kostenlosen Ratenänderungen, Sondertilgungsrechten und dem Recht auf Zahlungspausen beworben. Dafür müssen Kunden aber außer Zinsen auch einen „laufzeitunabhängigen Individualbeitrag“ leisten.

Die Targobank rechtfertigt den Individualbeitrag mit dem Argument, dass dieser ein Entgelt für die Sonderleistungen sei, die der Kunde erhalte. In einem Verbandsprozess, den wir für die Schutzgemeinschaft führten, wurden die Individualbeiträge allerdings für ebenfalls rechtswidrig erklärt. So auch im Urteil vom 08.07.2015. Dagegen legte die Targobank Berufung ein. Das OLG wies die Berufung mit Urteil vom 28.04.2016 aber zurück und folgt somit der Auffassung der vorherigen Instanz. Wir sehen uns damit in unserer Auffassung bestätigt, dass die Targobank den Bearbeitungsgebühren lediglich einen anderen Namen gegeben hat, um die bestehenden Urteile des BGH zu umgehen und Verbraucher zu täuschen.

Gegen das Urteil kann zwar noch Revision beim BGH eingelegt werden, jedoch ist es vorläufig vollstreckbar und kann gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes durchgesetzt werden. Haben Sie also einen Darlehensvertrag bei der Targobank und die unzulässigen Bearbeitungsgebühren bezahlt, wenden Sie sich an uns – wir helfen Ihnen gerne weiter und unterstützen Sie bei der Rückforderung der Gebühren.

Wer wir sind

Die Rechtsanwaltskanzlei Benedikt- Jansen ist auf Bank-und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Herr Rechtsanwalt Benedikt-Jansen ist seit 13 Jahren Vertrauensanwalt der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e. V., einem staatlich anerkannten Verbraucherschutzverband zur Bekämpfung unredlicher Finanzdienstleister (z.B. aus dem Bankensektor, Kapitalanlagesektor, Versicherungen, etc.). Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden hat seit dem Jahre 2004 zehntausende Fälle rechtsmissbräuchlicher Vertragspraktiken (insbesondere unwirksame Vertragsklauseln) erfolgreich bekämpft. Seit 2010 ist Herr Benedikt Jansen Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht. Er verfügt über einen außergewöhnlich umfangreichen Schatz an Erfahrungen auf dem Gebiet des bankenrechtlichen Verbraucherschutzes.

Für weitere Informationen oder Fragen stehen er und sein Team Ihnen auf seiner Homepage zur Verfügung.


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