OLG Frankfurt a.M.: Rechtsmissbrauch durch Anmeldung einer Spekulationsmarke

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Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 13.02.2014 (Az.: 6 U 9/13) entschieden, dass die Anmeldung einer Marke rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn der Anmelder zwar behauptet, die Marke im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Markenagentur für künftige Kunden angemeldet zu haben, dem Betrieb dieser Markenagentur jedoch nach den Gesamtumständen des Einzelfalls kein nachvollziehbares Geschäftsmodell zugrunde liegt.

Die Klägerin, welche eine Markenagentur betreibt, hatte von der Beklagten einen Unterlassungsanspruch nach dem Markengesetz geltend gemacht, da die Beklagte die eingetragenen Markenrechte der Klägerin verletzt habe. Das LG Frankfurt hat in erster Instanz die Klage abgewiesen, hiergegen legte die Klägerin Berufung zum OLG Frankfurt ein. Die Richter am OLG Frankfurt wiesen die Berufung zurück und stützten sich in den Entscheidungsgründen weitgehend auf die Argumentation der Vorinstanz. Bei der angemeldeten Marke der Klägerin handele es sich um eine rechtswidrige Spekulationsmarke. Die Klägerin konnte für ihr Geschäftsmodell kein schlüssiges Konzept vorlegen, sie sei bei der Anmeldung der hier in dem konkreten Verfahren betroffenen Marke bösgläubig gewesen. Die Bösgläubigkeit bejahte das Gericht unter dem tatsächlichen Gesichtspunkt, dass die Klägerin in der Vergangenheit eine Vielzahl von Marken angemeldet habe, ohne die dafür vorgesehene Anmeldegebühr zu bezahlen. Dadurch seien die angemeldeten Marken verfallen. Kurz danach seien die gleichen Marken erneut zur Anmeldung vorgelegt worden.

Durch die Vielzahl der Anmeldung einzelner Marken seien Mitbewerber behindert worden. Der Klägerin sei es vor allem darum gegangen Einnahmen aus angeblichen Markenrechten zu generieren.


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