OLG Frankfurt hält Widerrufsbelehrung der Sparda-Bank für fehlerhaft

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Der Widerrufsjoker sticht weiter!

Mit Urteil vom 22.08.2018 unterliegt die Sparda-Bank vor dem Oberlandesgericht Frankfurt (- 3 U 145/17 -), weil sie den Darlehensnehmer nicht im erforderlichem Umfang über sein Widerrufsrecht belehrte.

Aus der Sicht des OLG Frankfurt ist für die Beurteilung der Unmissverständlichkeit einer Widerrufsbelehrung auf die Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers abzustellen. Dieser Anforderung genügt die von der beklagten Sparda-Bank verwendete Widerrufsbelehrung nicht. Nach Ansicht des OLG Frankfurt war die Widerrufsbelehrung entgegen § 360 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. nicht deutlich gestaltet und hat dem Darlehensnehmer seine Rechte nicht hinreichend transparent aufgezeigt. Die verwendete Widerrufsbelehrung enthielt zwei unterschiedliche Widerrufsfristen. Einerseits heißt es in der Widerrufsbelehrung, dass der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen kann. In der vorletzten Zeile des zweiten Absatzes ist jedoch eine Widerrufsfrist von einem Monat genannt. Dies widerspreche dem Deutlichkeitsgebot und könne bei einem durchschnittlichen verständlichen zu einer Verwirrung führen, so das OLG Frankfurt. Es ergebe sich aus der verwendeten Widerrufsbelehrung nicht eindeutig, dass sich die Monatsfrist nur auf eine nachträgliche Information über fehlende Pflichtangaben beziehe, so der erkennende Senat. 

Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Wir vertreten bundesweit betroffene Anleger. Für Fragen wenden Sie sich an Herrn Dr. Jan Rädecke, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Steuerrecht.


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