OLG Hamm: Zweifel am Testierwillen können zur Unwirksamkeit des Testaments führen

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Der Testierende sollte alle Zweifel an der Ernsthaftigkeit seines „letzten Willens“ im Keim ersticken und auch auf eine gewisse Form achten. Denn wenn Zweifel am ernstlichen Testierwillen vorliegen, können diese zur Unwirksamkeit des Testaments führen. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. November 2015 hervor (Az.: 10 W 153/15).

Nach Auffassung des 10. Zivilsenats des OLG Hamm können Zweifel am ernstlichen Testierwillen vorliegen, wenn ein vermeintliches Testament nicht auf einer üblichen Schreibunterlage, sondern auf einem ausgeschnittenen Stück Papier bzw. auf einem zusammengefalteten Bogen Pergamentpapier errichtet wurde. Auch die äußere und inhaltliche Gestaltung sowie die Aufbewahrung an einem ungewöhnlichen Ort können diese Zweifel begründen.

Diese Umstände waren in dem vorliegenden Fall gegeben. Nach dem Tod ihrer verwitweten Mutter beantragte die Tochter den Erbschein gemäß der gesetzlichen Erbfolge. Allerdings legten die Enkel, die Kinder des bereits verstorbenen Sohnes der Erblasserin sind, zwei Schriftstücke vor. Dabei sollte es sich um Testamente handeln, in denen ihr Vater zum Alleinerben eingesetzt worden sein soll. Dementsprechend beantragten auch die Enkel einen Erbschein.

Form und Inhalt dieser Schriftstücke ließen jedoch Zweifel daran aufkommen, dass es sich dabei tatsächlich um Testamente handelt. Ein Schriftstück war ein per Hand ausgeschnittener Zettel mit der handschriftlichen Überschrift „Tesemt“. Auch die weiteren Ausführungen blieben bruchstückhaft und schwer zu entziffern. Das zweite Schriftstück hatte einen ähnlichen Inhalt, der auf einer Art Butterbrotpapier geschrieben worden war.

Das zuständige Nachlassgericht wies den Erbscheinantrag der Enkel zurück. Die Schriftstücke seien nicht mit der erforderlichen Sicherheit als wirksame Testamente anzusehen. Das OLG Hamm folgte dieser Auffassung. Die ungewöhnliche Schreibunterlage sowie die Rechtschreib- und Grammatikfehler ließen begründete Zweifel am ernstlichen Testierwillen aufkommen. Auch die Tatsache, dass zwei inhaltlich nahezu identische Schriftstücke vorliegen, spreche dafür, dass es sich lediglich um Vorüberlegungen oder Entwürfe handelt. Die Aufbewahrung der Schriftstücke in einer Schatulle zusammen mit weiteren wichtigen und unwichtigen Unterlagen wie gebrauchten Briefumschlägen lasse nicht den Schluss zu, dass die Erblasserin diese bewusst aufbewahrt habe. Ebenso könnten sei einfach nur in Vergessenheit geraten sein. Diese Zweifel am ernstlichen Testierwillen führen dazu, dass es sich bei den Schriftstücken nicht um wirksame Testamente handelt, so das OLG.

Die Entscheidung sollte aber nicht so verstanden werden, dass eigenhändige Testamente stets ordentlich auf weißem DIN A4-Papier in perfektem Deutsch niedergeschrieben werden müssen. Grundsätzlich ist also auch das Testament auf einem Bierdeckel mit Rechtschreibfehler gültig. Wer ein solches Testament anfechten will, muss beweisen, dass kein ernsthafter Testierwille vorlag. Das äußere Erscheinungsbild ist da erst einmal nur ein Indiz.

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Dr. Cécile Walzer

Rechtsanwältin

Rose & Partner LLP.


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