OLG München: Kein ewiges Rücktrittsrecht bei Störung der Geschäftsgrundlage

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Haben sich die Umstände, die die Grundlage für einen Vertragsabschluss waren, schwerwiegend verändert, sodass die Parteien bei Kenntnis der Veränderungen den Vertrag so nicht abgeschlossen hätten, kann eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliegen. „Ist das Festhalten an dem Vertrag den Parteien aufgrund der geänderten Umstände nicht mehr zumutbar, können sie nach § 313 BGB eine Anpassung des Vertrags an die neuen Gegebenheiten verlangen. Ist eine solche Anpassung nicht möglich, kann die benachteiligte Partei vom Vertag zurücktreten“, erklärt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bei der Kanzlei AJT in Neuss.

In einem solchen Fall sollte die benachteiligte Partei aber auch frühzeitig von ihrem Recht Gebrauch machen und den Vertrag nicht unverändert über Jahre weiterführen. Das kann zur Verwirkung des Rücktrittrechts führen, wie ein Beschluss des OLG München vom 13.11.2018 zeigt (Az.: 8 U 1051/18).

Der Sachverhalt

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Kläger der Beklagten zwei landwirtschaftlich genutzte Grundstücke verkauft. Der Kläger machte deutlich, dass die landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke der zentrale Faktor für die Preisbildung gewesen sei. Die Beklagte habe sich daran jedoch nicht gehalten und Probebohrungen auf den Grundstücken durchgeführt, um festzustellen, ob sie für den Lehmabbau geeignet sind. Nach positivem Ergebnis der Probebohrungen stellte sie beim zuständigen Bergamt einen Antrag auf Zulassung zum Betriebsplan.

Als der Kläger davon erfuhr, verlangte er eine Erhöhung des Kaufpreises, um ihn an die geänderten Umstände anzupassen. Er scheiterte mit seiner Klage in erster Instanz und das OLG München räumte der Berufung keine Aussicht auf Erfolg ein.

Die Entscheidung des OLG

Das OLG München begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger trotz der geänderten Umstände elf Jahre lang an dem streitgegenständlichen Vertrag festgehalten habe. Durch dieses lange Festhalten habe er sein Rücktrittsrecht verwirkt, so das OLG München. Die Rechtsausübung sei in diesem Fall nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unzulässig. Da der Kläger elf Jahre an dem Vertrag zu unveränderten Bedingungen festgehalten habe, habe die Beklagte darauf vertrauen dürfen, dass er dieses Verhalten auch künftig nicht ändern werde. Je länger der Inhaber des Rechts untätig bleibe, umso schutzwürdiger werde das Vertrauen der anderen Partei, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde, so das OLG.

Zudem sei davon auszugehen, dass der Anspruch auf Rücktritt verjährt sei. Auch wenn das Rücktrittsrecht als Gestaltungsrecht grundsätzlich keiner Verjährung unterliege, könne die zehnjährige Verjährungsfrist bei der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück analog angewendet werden, führte das OLG München weiter aus.

Einschätzung und Empfehlung

„Wird die Vertragsgrundlage gestört, ist es wichtig, frühzeitig tätig zu werden, um seine Rechte durchzusetzen. Ansonsten können auch berechtigte Ansprüche verwirkt sein“, so Rechtsanwalt Jansen.

Mehr Informationen finden Sie auf der Homepage der Kanzlei. 


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