OLG Stuttgart festigt Rechtsprechung zu vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung von Volkswagen-Kunden

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OLG Stuttgart festigt Rechtsprechung zu vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung von Volkswagen-Kunden – EUR 12.959,50 plus Zinsen Schadensersatz zugesprochen


VW Motor EA 189 Schadensersatz

Das OLG Stuttgart hob in der zweiten Instanz (Urteil vom 28.07.2022 – Az.: 14 U 27/22) das fehlerhafte erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Ellwangen auf und verurteilte die Volkswagen AG zu Recht wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadensersatz. Gestützt wurde die Haftung von VW auf den Verbau des Motors EA 189, dies ist mittlerweile gefestigte Rechtsprechung.

Der Motor EA 189 wurde innerhalb des Volkswagen-Konzerns – mit zugehörigen Unternehmen wie beispielsweise Skoda, Audi und Seat – weltweit in Millionen von Fahrzeugen verbaut. Durch den Verbau des Motors wurde das für die Genehmigung zuständige Kraftfahrtbundesamt über die Einhaltung der Abgaswerte getäuscht. Die Verbraucher wurden somit sittenwidrig geschädigt, da Fahrzeuge erworben wurden, die nicht den geltenden Regelungen entsprachen. Folge ist, dass sich der Verbraucher von dem ungewollten Kaufvertragsschluss lösen kann. Diese Sichtweise wird nunmehr auch vom OLG Stuttgart gestützt.

Volkswagen-Fahrzeug entsprechen nicht den europäischen Vorgaben

Die verbauten Softwartemodulationen stellen einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen dar. Folge der Programmierung ist, dass abhängig davon, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im realen Fahrbetrieb, in einen effektiven Abgasreinigungsmodus oder einen weniger effektiven schaltet (sog. Umschaltlogik). Somit werden die Abgasemissionsgrenzwerte im realen Fahrbetrieb um ein Vielfaches überschritten.

VW Abgasskandal Verjährung

Der Anspruch auf Restschadensersatz gründet sich auf § 852 BGB. Die Besonderheit dieses Schadensersatzanspruchs ergibt sich daraus, dass eine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen dem Anspruchssteller und dem Anspruchsgegner nicht erforderlich ist. Allein ausschlaggebend ist, ob der Erwerb des Anspruchsgegners im Verhältnis zum Anspruchssteller unrechtmäßig war und die dadurch entstandene Vermögensmehrung auf dessen Kosten geht. Hierbei ist eine wirtschaftliche Betrachtung vorzunehmen. Dieser spezielle Schadensersatz verjährt entgegen dem Anspruch aus § 826 BGB erst nach 10 Jahren, beginnend mit Erwerb des Fahrzeugs. Ansprüche wegen des Verbaus von illegalen Abschalteinrichtungen können somit gegen Fahrzeughersteller – wie im vorliegenden Urteil – bis zu 10 Jahre nach Abschluss des Kaufvertrags geltend gemacht werden.

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Foto(s): https://www.seew-werbeagentur.de/

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