Online-Banking mit TAN-Generator nicht mehr sicher?

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Schadensfälle trotz TAN-Generator nehmen offenbar zu

Bei RA Koch melden sich in den vergangenen Tagen vermehrt Geschädigte, die Opfer von Kriminellen geworden sind. Dabei wurde bei diesen Anfragen das an sich als relativ sicher geltende Online-Banking unter Verwendung eines von der Bank gestellten TAN-Generators eingesetzt. Dennoch gelang es Kriminellen, unbefugt Verfügungen von den Konten der Geschädigten zu veranlassen.

Rechtslage

Grundsätzlich schuldet die Bank bei nicht durch den Kunden autorisierten Verfügungen eine Gutschrift dieses Betrages taggleich zur Belastung, § 675 u BGB.

Kreditinstitute verweigern das in solchen Fällen allerdings zunächst regelmäßig unter Verweis auf einen angeblich bestehenden gleich hohen Schadensersatzanspruch wegen eines fahrlässigen Verhaltens des Kunden.

Eine Haftung des Kunden nach § 675v BGB scheidet dagegen regelmäßig aus, da dies eine grob fahrlässige Verletzung von Sorgfaltspflichten des Kunden voraussetzt.

Dies ist aber nach der Rechtsprechung nur gegeben bei einer in objektiver Hinsicht schweren und subjektiv schlechthin unentschuldbaren Verletzung der konkreten Sorgfaltspflichten. Selbst ein objektiv grober Pflichtenverstoß erlaube keinen zwingenden Schluss auf ein gesteigert persönliches Verschulden, BGH NJW 2016, 2024.

Häufig lassen sich Geschädigte aber zu Unrecht von einer Erstattung abhalten.

Beratung sinnvoll

RA Koch hat daher bereits für zahlreiche Mandanten in vergleichbaren Fällen die Erstattung gegenüber der Bank erfolgreich durchgesetzt. Häufig gelingt dies bereits außergerichtlich.

Wenn auch Sie geschädigt sind, bieten wir eine Prüfung Ihrer Ansprüche durch einen qualifizierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht an. Die Ersteinschätzung erfolgt dabei kostenfrei und unverbindlich.

Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


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