Online Banking: Stadtsparkasse München erstattet betrügerische Abbuchungen

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Die zunehmenden Möglichkeiten für Bankkunden, Bankgeschäfte im Online-Banking am PC oder über eine Banking-App via Mobiltelefon zu tätigen, haben nach unserer Beobachtung auch zu einer deutlichen Zunahme krimineller Aktivitäten in diesem Bereich geführt.

Unter Verwendung von Konten bei Neobrokern wie der N26 Bank oder unter Nutzung neuer Zahlungsmöglichkeiten wie z. B. Apple Pay werden Konten oftmals innerhalb von Stunden leergeräumt. Bis der Kunde von diesen Aktivitäten etwas merkt, ist es meistens schon zu spät.

Die Bemühungen zur Wiedererlangung der abgezogenen Gelder konzentrieren sich in aller Regel zunächst auf die eigene Bank, da diese bei nichtautorisierten Zahlungsanweisungen im Grundsatz zunächst verpflichtet ist, die abgebuchten Beträge unverzüglich zu erstatten (§ 675u S. 2 BGB). Eine solche Erstattungspflicht scheidet allerdings dann aus, wenn Sie als Bankkunde tatsächlich Ihre Zugangsdaten grob fahrlässig Dritten zugänglich gemacht haben. Denn in einem solchen Fall kann die Bank mit einem Schadensersatzanspruch gegen den Erstattungsanspruch des Kunden aufrechnen (§ 675v Abs. 3 Nr. 2a BGB).

In einem aktuellen Fall wurde unser Mandant unter dem Vorwand einer angeblich erforderlichen Kontosperrung von einem vermeintlichen Mitarbeiter der Stadtsparkasse München kontaktiert. Dieser erschlich sich das Vertrauen des Mandanten, indem er ihm Informationen zu dessen Konto nannte, die ein unbefugter Dritter an sich nicht kennen konnte.

Im weiteren Verlauf veranlasste der Kunde dann mittels des auf seinem Mobiltelefon installierten Push-TAN-Verfahrens vermeintlich die Sperrung seines Kontos, um dieses vor einem unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen. Durch diese Aktion wurde in Wahrheit jedoch eine digitale Zahlungskarte beantragt und auf einem Mobiltelefon eines Betrügers freigeschaltet, was für den Kunden nicht erkennbar war.

Da ihm der ganze Vorgang dennoch seltsam vorkam, informierte unser Mandant die Stadtsparkasse München unmittelbar nach dem Telefonat hierüber. Dort wurde ihm dann versichert, das alle erforderlichen Maßnahmen getroffen würden, damit durch Dritte nicht auf das Bankkonto zugegriffen werden kann.

Dennoch kam es im Anschluss an die von der Sparkasse bestätigte Sperre zum Abzug erheblicher Summen vom Konto des Kunden. Im Rahmen des von unserer Kanzlei geführten außergerichtlichen Schriftverkehrs erstattete die Stadtsparkasse München ihrem Kunden am Ende den Betrag der nicht-autorisierten Abbuchungen.

Denn die Stadtsparkasse München wäre in diesem konkreten Fall nach Erhalt der Information über den verdächtigen Vorfall verpflichtet gewesen, unmittelbar die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, damit jede Nutzung des Bankkontos verhindert wird.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Rotter (+49 89 64 98 45-0; rotter@rrlaw.de)

Foto(s): Rotter Rechtsanwälte Partnerschaft mbB


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