Online Banking

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Keine Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Überweisung

Das hat das Landgericht (LG) Kiel am 30.04.2018 entschieden.

Von dem Konto des Klägers bei der Sparkasse wurden insgesamt durch zwei von ihm nicht autorisierte Überweisungen insgesamt ca. 28.000,00 Euro abgebucht. Der Kläger nutzt bereits seit Jahren Online-Banking und verwendet hierfür die sog. SMS-Tan. Hierbei senden die Banken für jede Überweisung eine Code-Nummer aufs Handy, die der Kontoinhaber dann online eingibt und damit die Überweisung freischaltet.

In dem Prozess vor dem LG Kiel verlangte der Kläger nun die 28.000 Euro von der Sparkasse zurück.

Den Beweis für eine etwaige unsichere Aufbewahrung der persönlichen Sicherheitsmerkmale hätte die beklagte Sparkasse erbringen müssen. Eine Umkehr der Beweisbelastung gegen den Kontoinhaber ergäbe sich jedenfalls nicht dadurch, dass die sichere Aufbewahrung der Sicherheitsmerkmale in der Sphäre des Kontoinhabers liegt und die beklagte Sparkasse darauf keinen Einfluss hat. 

Der geschädigte Kläger trug detailliert zu den Sicherheitsvorkehrungen vor, um dem Einwand der Sparkasse entgegenzutreten, er hätte die personalisierten Sicherheitsmerkmale unsicher aufbewahrt.

Damit genügte er seiner Verpflichtung zur entlastenden Darlegung.

Der klagende Kontoinhaber hatte daher nach Auffassung des LG einen Anspruch Ausgleichung des Kontos auf den Stand vor den zwei nicht autorisierten Überweisungsvorgängen. 

Damit trägt die Bank die Beweislast dafür, dass der Kunde das Abhandenkommen der PIN zu vertreten hat.



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