Online Bewertungen unter der Rechtslupe

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Für manche sind Online-Bewertungen ein Segen, für die anderen sind Sie ein Fluch. Viele Leute suchen nach Shoppingmöglichkeiten, Restaurants, Ärzten und auch Anwälten nur noch über Google und damit zwangsläufig auch über Google Maps. Bereits eine schlechte Bewertung kann dazu führen, dass jemand von Kauf oder der Dienstleistung Abstand nimmt. Es lohnt sich daher ein Blick auf die bestehende Gesetzeslage und Rechtsprechung.

Wann ist eine negative Bewertung zulässig, wann nicht?

Was man Schreiben darf und was nicht, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Alles, was sich im Rahmen der Meinungsfreiheit bewegt, darf geäußert werden, sofern nicht gegenstehende Interessen wie andere Grundrechte verletzt werden. Hierzu zählen insbesondere die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Diese finden eine besondere einfachgesetzliche Ausprägung in den Strafgesetzen wie der Verleumdung (§ 187 StGB), der üblen Nachrede (§ 186 StGB) oder der Beleidigung (185 StGB).

Neben der Meinungsfreiheit werden aber auch Tatsachenbehauptungen geschützt. Jedoch nur diejenigen Tatsachen, die auch der Wahrheit entsprechen. Im Zweifel hat aber derjenige die Unwahrheit der Bewertungen zu beweisen, der sich auf diese beruft. Ist eine Bewertung jedoch beleidigend oder diffamierend, gilt eine umgekehrte Beweislast.

Eine 1 Sterne Bewertung ist grundsätzlich als Ausprägung der Meinungsfreiheit zulässig. Nicht allerdings, wenn kein Kundenkontakt stattgefunden hat (so u.a. das OLG Dresden mit Beschluss vom 22. Juli 2020, Aktenzeichen: 4 U 652/20).

Gegen wen kann ich mich wenden, wenn ich bewertet worden bin?

Bei einer Bewertung auf Online-Plattformen, sei es Google Maps, Kununu, Ebay, Amazon, Jameda oder jede andere Plattform, kommen zwei potenzielle Klagegegner in Betracht. Zunächst kommt selbstverständlich der Bewertende selbst in Betracht. Oftmals weiß man jedoch nicht, wer der Bewertende ist oder hat gar keine Kontaktdaten von diesem. Bei einem Restaurantbesuch kann sich der Kellner wahrscheinlich oft an den Gast erinnern, aber der Kellner hat vermutlich nicht nach dem Ausweisdokumenten gefragt (falls doch, wäre das zumindest datenschutzrechtlich bedenklich). Also braucht es einen zweiten möglichen Klagegegner. In Betracht kommt hier der Plattformbetreiber. Dieser stellt die Plattform für die Bewertungen überhaupt erst zur Verfügung.

Was hat der Plattformbetreiber zu verantworten?

Der Plattformbetreiber muss sicherstellen, dass Bewertungen, die gegen bestehende Gesetze, insbesondere die Gesetze, die dem Schutz der (Unternehmens-)Persönlichkeit dienen, entfernt werden. Hierzu muss er allerdings nicht jede Bewertung vor Veröffentlichung überprüfen, sondern er muss Mechanismen zur Verfügung stellen, die es ermöglichen, Bewertungen zu entfernen. Hierzu stellt er zunächst Nutzungsbedingungen auf deren Einhaltung er zu kontrollieren hat. Relevanter als die Nutzungsbedingungen sind jedoch die Prüfpflichten, die dann anfallen, wenn dem Plattformbetreiber eine Bewertung gemeldet wird. Wird eine Bewertung gemeldet, muss der Plattformbetreiber sich mit der Bewertung befassen und gegebenenfalls Nachforschungen tätigen, ob die Bewertung den Tatsachen entspricht. In bestimmten Fällen muss er demjenigen auch bestimmte Auskünfte erteilen, der die Bewertung gemeldet hat bzw. sich für zu Unrecht bewertet hält. Dann kann es z.B. sein, dass auch der Name oder weitergehende Informationen herausgegeben werden müssen.

Dies hängt alles von vielerlei verschiedenen Faktoren ab. Ist die Bewertung beleidigend, hat der Plattformbetreiber möglicherweise die Kontaktdaten herauszugeben und die Bewertung zu löschen. Wenn streitig ist, ob die Bewertung tatsächlich unwahr ist, muss der Plattformbetreiber ggf. die Informationen bereitstellen, die es Ihnen als Bewerteten möglich macht, die Wahrheit der Aussage zu überprüfen.   

Wie soll ich mit einer schlechten Bewertung umgehen?

Ist man der Meinung, dass die Bewertung nicht den Tatsachen entspricht, sollte man den Plattformbetreiber informieren. Kennt man den oder die Täter, kann man sich auch direkt an diese wenden. Entstehen für Sie hierbei Kosten wegen der Beauftragung eines Anwalts, können Sie diese regelmäßig mit einfordern.

Meldet sich der Verletzer darauf nicht, können Sie gerichtliche Schritte einleiten und auf Unterlassung in Form der Löschung klagen.

Gegenüber dem Plattformbetreiber bedarf es einer angemessenen Frist zur Überprüfung. Reagiert dieser nicht, können Sie diesen auch abmahnen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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