Online-Buchhändler haftet für Urheberrechtsverletzung in angebotenen Buch

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Für Urheberrechtsverletzungen in den von ihm vertriebenen Büchern, haftet ein Online-Buchhändler erst ab Kenntnis der Verletzung. Ein Buchhändler ist in der heutigen Zeit lediglich als technischer Verbreiter anzusehen, der mit dem Inhalt des einzelnen Werkes selbst nichts zu tun hat. Eine Kontrolle sämtlicher Bücher im Bestand des Händlers ist diesem nicht zumutbar.

Im zugrundeliegenden Fall verklagte der Urheber von vier Bildern, einen Online-Buchhändler, der ein Buch in seinem Sortiment führte, in dem die vier Bilder ohne Zustimmung des Klägers abgedruckt waren. Daraufhin mahnte der Kläger den Händler ab und der Buchhändler nahm das streitgegenständliche Buch aus seinem Bestand, er gab jedoch nicht die geforderte Abmahnung ab.

Das Landgericht Hamburg wies die Klage zurück.

Nach Meinung des Gerichts haftet der Buchhändler erst ab Kenntnis. Zudem sei die darauffolgende Reaktion des Online-Buchhändlers entscheidend. Weiterhin ist einem Buchhändler nicht zumutbar, dass er jedes Buch, das er in seinen Bestand aufnimmt auf Urheberrechtsverletzungen überprüft. Selbst wenn er dies täte, kann er auf gar keinen Fall auf den ersten Blick mögliche Rechtsverletzungen feststellen. Insbesondere da eine Vorab-Kontrolle aus personellen und finanziellen Gründen nicht möglich ist, haftet der Händler erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung. (LG Hamburg, Urteil vom 11.03.11 - 308 O 16/11)


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