Onlinebanking: Betrug durch Phishing, Pharming, Spoofing

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Justus Rechtsanwälte ist spezialisiert auf das Bankrecht und hier auch auf die drastisch zunehmenden Fälle des Internetbetrugs beim Onlinebanking durch das sogenannte Phishing und Pharming.

Vorsicht beim Onlinebanking

Die Methoden der Betrüger werden immer raffinierter und technisierter. Es gibt kaum ein Verbraucher oder Bankkunde, der nicht schon mal eine Email oder einen Link zur Eingabe seiner Bankdaten beim Omlinebanking erhalten hat.  

Was ist Phishing?

Unter dem Begriff Phishing (von fishing, engl. für ‚Angeln‘) versteht man Versuche, sich über gefälschte Webseiten, E-Mails oder Kurznachrichten als vertrauenswürdiger Kommunikationspartner auszugeben. Ziel des Betrugs ist es z. B. an persönliche Daten eines Internet-Benutzers zu gelangen oder ihn z. B. zur Ausführung einer schädlichen Aktion zu bewegen. In der Folge werden dann beispielsweise Kontoplünderung oder Identitätsdiebstahl begangen oder eine Schadsoftware installiert. Es handelt sich dabei um eine Form des Social Engineering, bei dem die Gutgläubigkeit des Opfers ausgenutzt wird (Quelle Wikipedia).

Aufgrund der massenhaften Verschickung dieser Phishing – Mails ist die Anzahl derjenigen, die auf den Betrug hereinfallen, sehr hoch. Da sich Inhalt, Aussehen und Form der Phishing – Mails ständig ändern, ist es schwer sich zu schützen. Halten Sie ihren Antivirus-Filter immer auf dem aktuellen Stand zu halten. Sobald eine solche Mail im Postfach gelandet ist, sollte man diese sofort und ungelesen löschen.

Betrug bei Ebay-Verkäufen

Betroffen sind auch die Zugangsdaten von Online-Marktplätzen wie ebay, Online-Versandhäusern, Bezahlsysteme wie PayPal oder Online-Beratungen und Kontaktbörsen.

Wir haben auch viele Fälle bei denen Betrüger das ebay-Bezahlsystem nutzen um die Daten zum Onlinebanking anzufischen.

Lesen Sie hier mehr zu den Beispielsfällen und zur Rechtsprechung zum Thema Phishing

Was ist Pharming?

Pharming ist eine Form der Phishings, bei der die Internetadresse gefälscht ist. Nutzer merken somit nicht, dass sie auf einer gefälschten Webseite surfen und hier ggf. Daten an einen Betrüger weitergeben. Auch beim Pharming wird versucht, Passwörter und Geheimnummern abzugreifen.

Lesen Sie hier mehr zum Pharming und Urteilen und Beispielsfällen

Was ist Spoofing?

Unter Spoofing versteht man Täuschungsversuche im Internet bei gleichzeitiger Verschleierung und Manipulation der eigenen Identität. Ziel ist immer die Umgehung von Authentifizierungs- und Identifikationsverfahren, die auf der Verwendung vertrauenswürdiger Adressen, Telefonnummern oder Hostnamen beruhen. Bestes Beispiel sind die Anrufe unter der richtigen Bank- oder Sparkassennummer, sogenanntes call ID Spoofing. Auch kann durch eine gefälschte Absenderadresse ( IP – Spoofing ) oder durch Veränderung der Internetadressen und der IP (DNS – Spoofing) eine Täuschung herbeigeführt werden. Darüber hinaus gibt es viele weitere unterschiedliche spezielle Formen des Spoofing.

Es gibt natürlich noch viele weitere Fallbeispiele für das Phishing, Pharming und Spoofing und die Betrugsmaschen beim Online-Banking werden ständig weiter entwickelt, so dass man sich als Bankkunde kaum davor schützen kann.

Die entscheidenden Fragen sind daher, Wie verhalte ich mich nach Kenntnis der Kontenplünderung? und Wer bleibt auf dem Schaden für die immer raffinierteren Betrugsmaschen hängen? Die Bank oder der Kunde.

Was tun nach der Kontenplünderung?

  • Anfertigung von Screenshots von der Phishing-Mail, gespiegelter Webseite, Link, SMS, etc.
  • Anruf bei der Sperrhotline der eigenen Bank und Dokumentation des Anrufs, Email, etc
  • Beauftragung des sogenannten Rückrufs/Recall der nicht autorisierten Zahlungsanweisung
  • Strafanzeige stellen und das polizeiliche Aktenzeichen notieren
  • Schadensmeldung an die Bank entweder selbst, besser aber durch einen Fachanwalt abgeben lassen.
  • Rechtsschutzversicherung und Haftpflichtversicherung informieren

Verbraucherschutz beim Onlinebanking

Ein gefundenes Fressen für Hacker
In einer Welt, in der immer weniger Menschen für Überweisungen die Räumlichkeiten der Banken aufsuchen, sondern regelmäßig das Internet benutzen, besteht die Gefahr, dass Hacker diese Erweiterung der Möglichkeiten missbrauchen. Die Missbrauchsgefahr wurde regelmäßig dadurch flankiert, dass im Falle des Missbrauchs der Verbraucher hohe Hürden überwinden musste, um den Geldverlust im Onlinebanking von der Bank zurückzuerhalten.

Der Anscheinsbeweis als hohe Hürde beim Onlinebanking
Die soeben erwähnte hohe Hürde wurde bis 2016 durch den sog. Anscheinsbeweis begründet. Danach musste der Verbraucher regelmäßig für einen Anspruch gegen die Bank zunächst beweisen, dass er den Zahlungsvorgang im Rahmen des Onlinebankings nicht autorisiert hat. Begründet wurde diese hohe Beweishürde dadurch, dass der Kunde regelmäßig sowohl im Besitz des PIN als auch der TAN-Nummer ist und somit eine Missbrauchsgefahr extrem gering ist. Erst wenn der Verbraucher diesen Beweis erbringen konnte, bestand die Möglichkeit einen Anspruch gegen die Bank durchzusetzen. Dieser Standpunkt wird nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof jedoch nicht mehr verfolgt (vgl. Urteil vom 26. Januar 2016 – XI ZR 91/14).

Stichwort Unüberwindbarkeit
Der Bundesgerichtshof führt aus, dass der Anscheinsbeweis nur unter bestimmten Kriterien angeführt werden darf. Dies ist dann der Fall, wenn geklärt ist, dass im konkreten Fall das eingesetzte Autorisierungsverfahren zum Zeitpunkt der strittigen Überweisung praktisch unüberwindbar gewesen ist.
Aktuell ist es so, dass die Bank in einem ersten Schritt beweisen muss, dass ihr Autorisierungsverfahren unüberwindbar gewesen ist. Erst im Anschluss daran kann sie sich auch auf den Anscheinsbeweis gegenüber dem Kunden berufen, sodass für diesen durch die Rechtsprechung eine erhebliche Beweiserleichterung stattfindet.

Geben Sie sich daher nicht mit der Ablehbung ihrer Erstanttungsansprüche durch dei Bank oder Sparkasse zufrieden, sondern lassen Sie diese duch eine/n Fachanwalt/in für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen.

kostenfreie Erstberatung

In den Fällen des Betruges beim Onlinebanking bieten wir Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung an. Soweit der Sachverhalt und die Unterlagen eine umfangreichere Prüfung erfordern, so erheben wir in Einzelfällen eine Erstberatungsgebühr in Höhe von 80,- € zzgl. MwST.. Schreiben Sie uns einfach und unverbindlich über unser Kontaktformular und schildern uns den Sachverhalt sowie die Schadenshöhe. Wir weisen vorab immer transparent auf entstehende Kosten hin.

Justus Rechtsanwälte

Foto(s): @Knud Steffan

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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