Ordentliche und außerordentliche Kündigung: Was ist das und wie wehrt man sich dagegen?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Kündigt der Arbeitgeber einem Mitarbeiter, tut er das entweder ordentlich oder außerordentlich. Doch was steckt hinter diesen Begriffen? Und: Was muss der Arbeitnehmer im jeweiligen Fall beachten, wenn er sich gegen die Kündigung wehren will? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Bei den Begriffen „ordentliche Kündigung“ und „außerordentliche Kündigung“ geht es im Kern um die Frist, innerhalb derer das Arbeitsverhältnis nach Ausspruch der Kündigung beendet wird.

Die ordentliche Kündigung ist fristgemäß: Sie bewirkt das Ende des Arbeitsverhältnisses erst nach einer gesetzlich oder vertraglich bestimmten Frist, beispielsweise 2 Wochen innerhalb der Probezeit oder 3 Monate bei einem länger andauernden Arbeitsverhältnis.

Die Kündigungsfrist hängt von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab: Sie reicht von 4 Wochen bei kurzen, noch keine zwei Jahre andauernden Arbeitsverhältnissen bis 7 Monate bei sehr langen Arbeitsverhältnissen von über 20 Jahren – nachlesen kann man das im Paragraphen 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Die außerordentliche Kündigung ist fristlos, was bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis mit Ausspruch der Kündigung beendet ist, sozusagen von jetzt auf gleich.

Natürlich „spricht“ man eine Kündigung nicht „aus“, vielmehr muss sie, damit sie formell wirksam ist, in Schriftform ergehen, also hand- oder maschinenschriftlich auf einem Blatt Papier und, wichtig!, mit eigenhändiger Unterschrift versehen sein.

Dieses Kündigungsschreiben muss dem Arbeitnehmer „zugehen“, das heißt: in seinen Machtbereich gelangen, beispielsweise von ihm persönlich entgegen genommen werden oder in seinen Hausbriefkasten gelangen – erst dann beginnt der Lauf der Kündigungsfrist!

Die fristlose außerordentliche Kündigung braucht einen außerordentlich gewichtigen Kündigungsgrund: Bei Straftaten gegenüber dem Arbeitgeber ist das meist der Fall.

Die ordentliche fristgemäße Kündigung ist in Kleinbetrieben regelmäßig eher unproblematisch möglich; in größeren Betrieben ab einer Personalstärke von mehr als 10 Vollzeitmitarbeitern gibt das Kündigungsschutzgesetz vor, dass eine ordentliche Kündigung nur mit bestimmten Kündigungsgründen unter strengen Voraussetzungen wirksam sein kann.

Arbeitnehmertipps: Wer aufgrund eines geplanten Stellenabbaus, einer Mobbingsituation oder Spannungen im Arbeitsverhältnis ahnt, dass ihn eine Kündigung treffen könnte, sollte schnellstmöglich eine Rechtsschutzversicherung mit einer möglichst geringen Wartezeit abschließen.

Generell sollte aber jeder Arbeitnehmer eine Rechtsschutzversicherung haben: Mit ihr wehrt sich der Arbeitnehmer ruhiger, und oft effektiver!, im Streit gegen seinen Arbeitgeber.

Geht einem ein Kündigungsschreiben zu, rate ich dazu, noch am selben Tag einen auf Kündigungsschutz spezialisierten Fachanwalt für Arbeitsrecht anzurufen, und mit ihm die Chancen einer Kündigungsschutzklage und die Aussichten auf eine Abfindung zu besprechen.

Eile ist geboten, weil der Arbeitnehmer sich gegen die Kündigung nur innerhalb kurzer Fristen nach dem Zugang der Kündigung wehren kann: Weist die Kündigung bestimmte Formmängel auf, kann man sie je nach Fall nur innerhalb von etwa drei bis fünf Tagen zurückweisen. Eine Kündigungsschutzklage ist nur innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung möglich.

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Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen.

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