Ordnungswidrigkeit – Bußgeldstelle kann Passfoto vom Einwohnermeldeamt zum Abgleich anfordern

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Haben Sie einen Zeugenbefragungsbogen oder einen Anhörungsbogen erhalten? Oder wurde bereits ein Bußgeldbescheid gegen Sie erlassen?

Empfehlung:

Kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt. Dieser kann mit einer Vollmacht von Ihnen eine Akteneinsicht beantragen und den aktuellen Ermittlungsstand mit juristisch geschultem Auge erfassen und bewerten. Erst nach erfolgter Akteneinsicht ist es in der Regel möglich, eine interessengerechte Strategie zum Vorwurf der Ordnungswidrigkeit, z.B. Geschwindigkeitsverstoß, zu entwickeln.

Jedenfalls sollten Sie keine voreilige (schriftliche) Aussage gegenüber der Bußgeldstelle treffen. Dies hat, wie die Praxis zeigt, oft nachteilige Folgen. Insbesondere gilt das für den Fall, in dem der Zeugenbefragungsbogen, der Anhörungsbögen bzw. der Bußgeldbescheid ein „Blitzer-Foto“ enthält. In der Regel ist die Version des Fotos in der entsprechenden Verfahrensakte der Bußgeldstelle deutlicher und schärfer als die Version des „Blitzer-Fotos“, das Ihnen in dem Zeugenbefragungsbogen, Anhörungsbogen bzw. Bußgeldbescheid zur Verfügung gestellt wird. Ich rate Ihnen ausdrücklich davon ab, eine Aussage dahingehend zu treffen, die Person auf dem Foto sei eine andere. Unter Umständen würden Sie sich dann wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) strafbar machen.

Hintergrund: 

Hintergrund für diese Empfehlung ist der Folgende: Die Bußgeldstelle kann Ihre Passfotos vom Einwohnermeldeamt für den Abgleich mit dem Foto in der Verfahrensakte anfordern und abgleichen, um diejenige Person identifizieren zu können, die eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen hat (OLG Koblenz, Beschl. v. 02.10.20 – 3 Owi 6 SsBs 258/20).

Das OLG Koblenz entschied über die Beschwerde eines Mannes, das Einwohnermeldeamt hätte sein Foto nicht zum Abgleich an die Bußgeldstelle schicken dürfen. Er war der Auffassung, die Übergabe des Fotos sei rechtswidrig gewesen und das Verfahren sei daher einzustellen. Das Gericht hingegen war der Auffassung, die Herausgabe des Fotos an die Bußgeldstelle sei rechtmäßig gewesen und entspräche dem Zweck der entsprechenden Vorschriften aus dem Personalausweis- und Passgesetzes. 

Die Herausgabe von Pass- und Personalausweisbildern zur Fahreridentifizierung ist zulässig.

Gern können Sie mich kontaktieren zur Besprechung des optimalen Vorgehens. Gemeinsam können wir eine interessengerechte Strategie gegen den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit entwickeln.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

André Rosner

Rechtsanwalt

Internet: www.anwalt-rosner.de

E-Mail: rosner@anwalt-rosner.de


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