Pakete ohne Bestellung: So sollten sich Verbraucher verhalten!

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Es kommt immer wieder vor, dass Verbraucher Waren zugesandt bekommen, die sie gar nicht bestellt haben. Absender ist häufig Amazon und die bestellten Waren haben häufig einen hohen Wert. Verbraucher fragen sich daher, wie es zu so einer ungewollten Bestellung kommen kann und wie mit der gelieferten Ware verfahren werden soll. 

Welche Gründe gibt es für Pakete ohne Bestellung? 

Auf dem Paket steht zwar als Absender Amazon, Absender sind jedoch häufig Händler, die ihre Produkte über Amazons “Marketplace” vertreiben. Doch warum sollten diese einfach ohne Bestellung Waren versenden? Grund hierfür kann sein, dass die Händler versuchen, mit nicht bestellten Waren das Verkaufsranking von Amazon zu manipulieren. Denn je mehr Artikel der Händler verkauft, desto besser wird sein Ranking. 

Erlaubt ist dieses Vorgehen der Händler jedoch nicht. Amazon selbst spricht in diesem Zusammenhang von einem Verstoß gegen die Richtlinien, welche eine Strafe sowie das Entfernen von der Marketplace-Plattform hat. 

Dürfen Verbraucher die unbestellte Ware behalten?

Zunächst sollten Verbraucher prüfen, ob der Warensendung eine Rechnung beiliegt oder ob ein Rechnungsbetrag vom Kundenkonto abgebucht wurde. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen Verbraucher die unbestellte Ware nicht zurücksenden. Sie können diese entweder behalten, benutzen oder entsorgen. Dies gilt jedoch nur, wenn klar erkennbar ist, dass der Absender absichtlich unbestellte Waren an den Verbraucher geschickt hat. Wer Angst vor einer späteren Zahlungsaufforderung hat, kann die unbestellte Ware natürlich auch an den Absender zurücksenden. 

Etwas anderes gilt, wenn die Ware erkennbar an einen falschen Empfänger zugesandt wurde. In solchen Fällen kann der Absender die Ware zurückverlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Verkäufer versehentlich die Ware zweimal zusendet. 

Wer trägt die Beweislast bei unbestellter Ware? 

Kommt es zu Streitigkeiten im Hinblick auf die Frage, ob die Ware bestellt wurde oder nicht, trägt der Unternehmer die Beweislast dafür, dass es zu einem Vertragsschluss gekommen ist. Er muss also nachweisen, dass der Verbraucher die Ware bei ihm bestellt hat. 

Kann auch ein Identitätsdiebstahl Grund für die Lieferung von Paketen sein? 

Eine weitere Möglichkeit über unbestellte Waren ist, dass sich jemand unter Ihrem Namen bei einem Online-Shop anmeldet und die Waren zu einer anderen Adresse schickt oder die Pakete bei der Auslieferung abfängt. Anders als bei dem Versand durch einen Händler werden diese Waren jedoch in Rechnung gestellt. 

Sollte der Besteller zudem Ihre Login-Daten genutzt haben, kann auch eine Straftat in Form eines Computerbetruges vorliegen. In diesem Fall sollten die Betroffenen in jedem Fall eine Strafanzeige bei der Polizei stellen. 

Foto(s): unsplash.com/Wicked Monday

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