pauschale Überstundenvergütung/-abgeltung in Arbeitsverträgen

  • 1 Minuten Lesezeit

Überstunden müssen nur vergütet werden, wenn das im Arbeitsvertrag in irgendeiner Weise zum Ausdruck kommt. Ohne eine Regelung im Arbeitsvertrag sind Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet solche Überstunden überhaupt zu leisten. Werden Überstunden geleistet müssen Arbeitnehmer beweisen, dass solche verlangt worden sind und geduldet worden sind.

Die Arbeitgeber haben in Arbeitsverträgen oft die Klauseln aufgenommen, wonach eine bestimmte Anzahl von Überstunden ohne weitere Vergütung vom monatlichen Lohn abgegolten ist. Diese Löhne müssen selbstverständlich die Vorschriften zum Mindestlohne oder etwaige tarifvertragliche Vorgaben einhalten.

Die Gerichte halten solche Klauseln grundsätzlich für zulässig, solange die Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligt werden. Nicht entschieden wurde allerdings, wo die Grenze der Unangemessenheit liegt. Also wie viele Überstunden im Monat oder in der Woche mit dem Monatsgehalt als abgegolten gelten.

In einem neuen Urteil des LAG Magdeburg (Urteil vom 14.9.2021 – 2 Sa 26/21) nahm das Gericht zu einer solchen Klausel Stellung. Diese lautete auszugsweise:

„§ 4 Vergütung

1. Der Arbeitnehmer erhält für seine vertragliche Tätigkeit während der Probezeit ein monatliches Gehalt in Höhe von 1.800,00 Eur. brutto.

2.    --------------

3. Mit der Bezahlung der vorgenannten Bezüge ist etwaige über die betriebliche Arbeitszeit hinausgehende Mehrarbeit im Umfang von bis zu 10 Stunden pro Monat abgegolten.“  

Diese pauschale Abgeltung hielt das Gericht für wirksam und hat die Klage in der Berufungsinstanz abgewiesen. Diese Klausel ist zulässig und nicht ungewöhnlich, sie befindet sich auch nicht an ungewöhnlicher Stelle. Im Monat seien auch 10 Überstunden abgegolten, das ist auch nicht unklar oder unverständlich.

Solange eine solche Klausel nicht gegen gesetzliche Verbote oder Wucher verstößt, ist sie auch nicht unwirksam. Auch im Niedriglohnsektor ist eine solche Klausel zulässig, solang nicht nachgewiesen wird, dass mit der Klausel, der gesetzliche Mindestlohn unterschritten wird.

Foto(s): Janus Galka

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dipl. Verwaltungswirt (FH), Janus Galka LL.M. Eur.

Beiträge zum Thema