Pauschalreise – Ansprüche gegen Reisebüro, Fluglinie, Hotel, Reiseleiter

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In §§ 651a ff BGB ist der „Reisevertrag“ geregelt. Wenn Sie einen Reisevertrag abgeschlossen haben (1.), etwas auf der Reise schiefgelaufen ist (2.) und Sie Ihre Obliegenheiten im Rahmen dieses Vertrages beachtet haben (3.), dann haben Sie Glück im Unglück. Dann hat der Gesetzgeber nämlich einige Geschenke für Sie (4.).

1. Der Reisevertrag

Zunächst müssen Sie wissen, ob Sie überhaupt einen „Reisevertrag“ abgeschlossen haben. Gemäß § 651a I S.1 BGB wird durch den Reisevertrag der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen.

Gemeint ist das, was man gemeinhin als „Pauschalreise“ bezeichnen würde. Haben Sie nur einen Flug gebucht, liegt keine Gesamtheit von Reiseleistungen vor, sondern nur eine einzelne Leistung. Haben Sie hingegen Flug, Hotel und Verpflegung von einem Anbieter gebucht, dann handelt es sich um eine Gesamtheit von Reiseleistungen. Sie haben also die gesamte Reise aus einer Hand, eine Pauschalreise, gebucht.

Reiseveranstalter ist das Reisebüro oder die Internetplattform, über das/die Sie gebucht haben.

2. Was läuft schief?

Nun gibt es verschiedene Möglichkeiten, was bei der Abwicklung des Reisevertrags falsch laufen kann. Einige Beispiele von unterschiedlicher Relevanz wären:

- Ihr Hotelzimmer hat statt des vereinbarten Meerblicks Blick nur auf den Pool.

- Das Hotel schenkt keinen Alkohol aus.

- Ihr Flugzeug hebt nicht ab und Sie erreichen den Urlaubsort nicht.

- Auf dem Transfer vom Flughafen zum Hotel geraten Sie in einen Verkehrsunfall und brechen sich ein Bein.

All diese Dinge sind unerfreulich und haben einen unterschiedlich starken Einfluss darauf, ob die Reise noch ihren Erholungswert entfalten kann, bzw. überhaupt stattfindet.

3. Ihre Obliegenheiten

Sobald nun etwas geschieht, das Ihnen nicht gefällt, gibt es genau eine (oder drei) Grundregel(n) zu beachten: Sie müssen das Problem a) Ihrem Reiseveranstalter melden (vgl. § 651d II BGB) und b) um Abhilfe ersuchen (§ 651c II S.1 BGB) und ihm c) zur Abhilfe eine angemessene Frist setzen (vgl. § 651 c III S.1 BGB).

Ausnahmen bestätigen die Regel, aber wenn Sie diese drei Schritte unternehmen, sind Sie auf der sicheren Seite. Wenn Sie sich ein Bein gebrochen haben, wird der Reiseveranstalter kaum Abhilfe schaffen können, aber Sie wollen keinen Fehler machen. Deshalb gehen Sie trotzdem die drei Schritte.

Und am wichtigsten dabei ist, dass Sie den Mangel dem Reiseveranstalter melden! Das ist nicht die Fluglinie und auch nicht das Hotel. Genauso wenig der Busfahrer, der Sie zum mitgebuchten Tagesausflug fährt. Es ist das Reisebüro oder der Internetanbieter. Die Stelle, bei der Sie die Reise gebucht und bezahlt haben, muss informiert werden.

Im Vorgriff auf ein etwaiges Gerichtsverfahren sollten Sie am besten noch Beweise dafür sammeln, dass der Mangel vorgelegen hat und im Falle der unterbliebenen Abhilfe auch dafür. Das beste Beweismittel sind immer Zeugen und die besten Zeugen sind Landsleute. Das zweitbeste Beweismittel sind Urkunden. Lassen Sie sich also schriftlich geben, was passiert ist und lassen Sie sich Kontaktdaten von anderen deutschen Urlaubern mitteilen, die Ihr Anliegen bezeugen können.

4. Ihre Ansprüche

Unmittelbar haben Sie das Recht auf Abhilfe (651c BGB), das heißt, der Reiseveranstalter muss alles in seiner Macht stehende unternehmen, um den Mangel abstellen zu lassen.

Sollte das nicht gelingen, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass Sie die reisevertraglichen Leistungsstörungsrechte für sich in Anspruch nehmen können. Diese reichen vom Recht zur Minderung (§ 651d BGB) über Ihr Recht, die gesamte Reise zu kündigen (§ 651e BGB), bis hin zu umfassenden Schadensersatzansprüchen (§ 651f BGB). Alle diese Ansprüche bestehen gegen den Reiseveranstalter. Sie müssen sich also nicht an denjenigen wenden, der den Fehler letztlich gemacht hat – etwa die ausländische Fluglinie. Sondern Sie können direkt an den Veranstalter, also das Reisebüro, herantreten.

Am interessantesten hierbei ist der Anspruch aus § 651f II BGB, nämlich der Schadensersatzanspruch für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit.

Hier hatte der Gesetzgeber ein Einsehen mit den Bedürfnissen der arbeitenden Bevölkerung und erkannt, dass die Urlaubszeit besonders wertvoll ist. Üblicherweise wird im Rahmen von Schadensersatz nur Arbeitszeit kompensiert. Bei dem besonderen Vertragstyp „Reisevertrag“ hingegen erhalten Sie für eine völlig schiefgelaufene Reise, die Ihren Jahresurlaub zum reinen Ärgernis macht, eine angemessene Wiedergutmachung.

Die Höhe dieses Anspruchs bemisst sich üblicherweise am Preis der Reise. Das bedeutet, Sie erhalten einerseits das gezahlte Geld zurück sowie andererseits noch einmal dieselbe Summe, um Ihre vergeudete Zeit zu kompensieren.

So können Sie im nächsten Jahr einen doppelt so teuren Urlaub buchen – dann aber vielleicht lieber bei einem anderen Anbieter.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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