Persönlichkeitsrecht – Abmahnung für Drohnenflug

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Sie sind frei verkäuflich. Sie werden jedes Jahr erschwinglicher. Sie sind mit immer besserer Technik ausgestattet: Kameradrohnen.

Vor einigen Jahren noch als Science-Fiction eingestuft, kann man sie heute vor allem an schönen Tagen regelmäßig am Himmel sehen – oder zumindest hören. Im gewerblichen Bereich lassen sie Aufnahmen zu, die vorher entweder unmöglich oder nur mit deutlich höherem finanziellem Aufwand verbunden waren. Für Privatpersonen ist es der Reiz des Fliegens verbunden mit der Möglichkeit, die Welt aus einer anderen Perspektive zu sehen.

Doch bevor man seine neu erworbene Drohne das erste Mal fliegen lässt, sollte man sich neben den hier nicht näher beschriebenen öffentlich-rechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen auch mit droh(n)enden zivilrechtlichen Konsequenzen auseinandersetzen. 

Die Weitwinkelobjektive der verbauten Kameras erfassen einen großen Bereich. Gerade in der Nähe von Bebauungen ist es für den Drohnenführer daher unvermeidbar, Gärten und Balkone von Häusern mit aufzuzeichnen. Und genau da wird es problematisch. Filmt man in diesen Bereichen Personen, begeht man regelmäßig einen Rechtsverstoß, der Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche der betroffenen Personen begründen kann.

Neben Kunsturhebergesetz, Datenschutzgrundverordnung und Bundesdatenschutzgesetz ist in erster Linie an das Grundgesetz (GG) zu denken. In Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht verankert. Geschützt ist danach unter anderem das Recht, selbst über Angelegenheiten zu bestimmen, die der eigenen Persönlichkeitssphäre zuzuordnen sind, worunter auch das Recht am eigenen Bild zählt. Eine Bildaufnahme einer Person, die sich in einem privaten Bereich aufhält, der für Dritte grundsätzlich nicht einsehbar ist, stellt einen widerrechtlichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dieser Person dar. Je konkreter die Bildaufnahme ist, d. h., je kleiner der Bildausschnitt ist, desto schwerwiegender dürfte der Verstoß sein. 

Ganz erheblich wiegt zum Beispiel der praxisrelevante Fall des Überfliegens eines sonst nicht einsehbaren Gartens, in dem sich die Grundstücksbesitzer gerade sonnen. Letzteres könnte sogar den Straftatbestand des § 201a StGB erfüllen.

Wer sich also keinen Ansprüchen oder sogar einem Ermittlungsverfahren ausgesetzt sehen möchte, sollte sich vorher überlegen, wo er seine Drohne fliegen lässt.

Und wer jetzt denkt, dass er einfach – ob wahr oder nicht – darauf verweisen kann, die Kamera der Drohne wäre nicht eingeschaltet gewesen, könnte ein böses Erwachen haben. Darauf kommt es nämlich unter Umständen gar nicht an. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bereits eine begründete Verdachtssituation, man werde gefilmt, für einen widerrechtlichen Eingriff ausreichen kann. Die Befürchtung, durch vorhandene Überwachungsgeräte (wozu auch Drohnen zählen dürften; Anm. d. Autors) überwacht zu werden, ist dann gerechtfertigt, wenn sie aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint (BGH, Urteil vom 16. März 2010, Az.: VI ZR 176/09, Rn. 14, juris). 

Fazit: Je niedriger die Drohne das Grundstück überfliegt, desto schwieriger wird man gegen ein bloß zufälliges Überfliegen des Grundstücks argumentieren können, desto wahrscheinlicher ist ein widerrechtlicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht betroffener Personen selbst bei ausgeschalteter Kamera. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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