„Person of Interest“-Abmahnung für Warner Bros. durch Waldorf Frommer

  • 3 Minuten Lesezeit

Was sollten Sie bei einer „Person of Interest“-Abmahnung für Warner Bros. durch Waldorf Frommer tun und was nicht?

  • Unterschreiben Sie nichts!
  • Zahlen Sie nichts!
  • Bleiben Sie nicht untätig!
  • Nehmen Sie keinen Kontakt mit der Kanzlei Waldorf Frommer auf!
  • Notieren Sie sorgfältig die in der Regel sehr kurze Frist!
  • Suchen Sie den Rat eines fachkundigen Anwalts für Urheberrecht!

Denken Sie darüber nach, was sich zum Zeitpunkt des vermeintlich illegalen Tauschangebotes z.B. in Ihrem Haushalt, WG, Pension oder auch Haupt-/ Untermietverhältnis zugetragen haben könnte und wer zu diesem Zeitpunkt einen Zugriff auf Ihren Internetanschluss hatte.

Was tun wir bei einer „Person of Interest“-Abmahnung für Warner Bros. durch Waldorf Frommer für Sie?

Nach erfolgreicher Einschätzung Ihrer „Person of Interest“-Abmahnung für Warner Bros. durch Waldorf Frommer werden wir gegebenenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung, die genau für Ihren Fall gefertigt wird, oder auch gar keine Unterlassungserklärung abgeben. Dies könnte sehr wichtig sein, um ein vielleicht drohendes sündhaft teures einstweiliges Verfügungsverfahren vor Gericht für Sie abzuwenden. Hierbei sollten Sie keine sog. modifizierte Unterlassungserklärung aus dem Internet herunterladen, auch nicht vorgefertigte Formulare von Verbraucherzentralen oder sonstigen Stellen, wie Internetforen, Rechtsschutzversicherungen oder sonstigen Vereinen, verwenden. Ihr Fall ist ein Einzelfall! Bei falscher Beratung zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung kann dies zu unnötigen, fatalen Folgen führen, die Sie lebenslänglich binden.

Wir verweigern für Sie die Zahlung von Schadensersatz und Anwaltskosten. Dabei ist unser Ziel in den meisten Fällen eine 0-Zahlung, mindestens aber eine deutliche Reduzierung der Zahlbeträge an Sasse und Partner. Sollte sich herausstellen, dass Sie den Upload definitiv nicht, sondern ein Dritter vorgenommen hat, haften Sie schon nicht mehr als Täter. Bereits an dieser Stelle würde es für Sie auf jeden Fall schon billiger werden. Wenn man dann noch darlegen kann, warum Sie auch nicht als Mittäter und auch nicht als Störer haften, ein Dritter für den fraglichen Verstoß in Betracht kommt und Sie alle Ihnen obliegenden Pflichten beachtet haben, kann man Sie gänzlich mit einer 0-Zahlung an Rechtsanwälte Waldorf Frommer vertreten.

Achtung

Sie müssen nicht in jedem Fall Schadensersatz oder Anwaltskosten bezahlen. Sollten Sie beispielsweise zum fraglichen Zeitpunkt nachweislich nicht zu Hause gewesen sein, steigen Ihre Chancen, dass Sie überhaupt nicht haften.

Sollten Sie vorschnell eine Zahlung vornehmen, so würden Sie automatisch die Forderung von Rechtsanwälte Waldorf Frommer anerkennen.

Wenn Sie jedoch als Täter nicht haften, müssen Sie auch keine Unterlassungserklärung abgeben. Mit einer solchen Unterlassungserklärung haften Sie ein Leben lang und müssten mit Strafzahlungen von bis zu € 5.000 im Wiederholungsfall rechnen, obwohl Sie rechtlich hierzu nicht verpflichtet gewesen wären.

Ihr Fall ist ein Einzelfall. Jeder Fall ist anders.

Unterschreiben und zahlen Sie bitte nichts, bevor Sie unseren Rat eingeholt haben!

Haften Eltern für ihre Kinder bei einer Waldorf-Frommer-Abmahnung?

Hier muss man zunächst zwischen volljährigen und minderjährigen Kindern unterscheiden.

Es trifft die Eltern keine Pflicht, ihre minderjährigen Kinder dauerhaft zu überwachen. Wenn die Eltern ihrer sog. Aufklärungspflicht im Rahmen der Erziehung ihrer minderjährigen Kinder nachgekommen sind und diese mit den Kindern intensiv besprochen haben, dass diese keine illegalen Seiten besuchen oder gar Downloads/Uploads in Filesharing-Portalen vornehmen dürften, dann haften die Eltern nicht für ihre minderjährigen Kinder, wenn es zudem in der Vergangenheit bei Stichproben der Eltern keinerlei Veranlassung zu Zweifeln an der Einhaltung des ausgesprochenen Verbotes gegeben hatte.

Bei volljährigen Kindern oder auch Mitbewohnern gilt grundsätzlich, dass jeder für sich selbst verantwortlich ist. Hier haftet der Anschlussinhaber nur, wenn er weiß, dass sein volljähriger Mitbewohner gerne die oben beschriebene Belehrung „vergisst“ oder sogar schon eine Abmahnung wegen Filesharings erhalten hat, dann muss er Schritte aktiv einleiten, um dieses rechtswidrige Verhalten seines Mitbewohners zu verhindern. Unterlässt er dies, trifft auch ihn eine Haftung.

Schicken Sie uns also unverbindlich Ihre Abmahnung, damit wir mit Ihnen eine kostenlose Erstberatung vorbereiten können.

Rufen Sie uns an oder schicken Sie uns eine E-Mail.

Christian Giese

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Georg Schäfer

Beiträge zum Thema