Personalvermittlung durch Dritte - wer haftet bei Anzeichen auf Diskriminierung in einer Stellenanzeige

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Es ist beinahe gang und gäbe, dass Arbeitgeber ihr Personal durch Stellenvermittler rekrutieren lassen. Jedoch sind dabei die Regeln des AGG gleichwohl zu beachten.

Dem BAG lag ein Fall zur Entscheidung vor, der Schadensersatzansprüche von Bewerbern klären soll (23.01.2014 – Az.: 8 AZR 118/13 – bisher nur Pressemitteilung).

Die Sachlage war folgende:

Ein 42-jähriger FH Diplombetriebswirt bewarb sich auf eine im Internet ausgeschriebene Stelle als Personalvermittler. Die Anzeige war von einer Firma UPN eingestellt und richtete sich an Bewerber mit ein- bis zweijähriger Berufserfahrung, was für einen 42 jährigen Bewerber wohl ein bisschen wenig ist. Die Bewerbung sollte an die UPN gerichtet werden. Wegen „Kontaktinformationen“ wurde aber auf die Firma UP verwiesen.

Der Bewerber schickte seine Unterlagen an UPN. Die Bewerbung wurde jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass andere Kandidaten dem Stellenprofil besser entsprachen.

Der Betriebswirt verklagte UPN auf Schadensersatz in Höhe von 16.000 €. Er ging davon aus, dass er seines Alters wegen abgelehnt wurde.

UPN teilte mit, dass sie lediglich Vermittler nicht aber potenzieller Arbeitgeber wären. Das sei die Firma UP.

Genau da liegt der Hund begraben. Der § 15 Abs. 2 AGG ist eindeutig. Man kann nichts auslegen oder hinein interpretieren. Das hat auch das BAG festgestellt. Der Bewerber konnte den richtigen Adressaten seines Anspruchs ermitteln. Wenn sich der wirkliche Arbeitgeber nicht aus der Anzeige ergibt – das ist in der Regel nicht der Fall – muss der Bewerber den Vermittler auf Auskunft verklagen. Dann erst kann er seine Ansprüche gegen den wirklichen Arbeitgeber geltend machen.

Das ist jedoch langwierig und kostenintensiv. Zumutbar ist es allemal.


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