Pfändbarkeit von Zulagen

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Das Bundesarbeitsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 23. August 2017 über die Pfändbarkeit von Zulagen gemäß § 850 a Nr. 3 ZPO zu entscheiden. 

Dabei hat es festgestellt, dass Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit weiterhin unpfändbar sind. Demgegenüber sind jedoch Zulagen für Schicht-, Samstag- und Vorfestarbeit pfändbar.

Die Nachtarbeit, so das Bundesarbeitsgericht, ist gemäß § 6 Abs. 5 ArbG (Arbeitszeitgesetz) ausgleichspflichtig. Daraus ergibt sich, dass diese Zuschläge besonders schutzwürdig und damit unpfändbar sind. Der besondere Schutz von Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ergibt sich aus Art. 140 GG (Grundgesetz) in Verbindung mit Art. 139 WRV (Weimarer Reichsverfassung). Daher sind Zulagen für Arbeiten an diesen Tagen ebenso besonders schutzwürdig. Diese Zulagen dürfen jedoch nicht beliebig hoch sein. Sie müssen sich im Rahmen des „üblichen“ halten. Anknüpfungspunkt hierfür kann zum Beispiel die Regelung in § 3b EStG (Einkommensteuergesetz) sein.

Demgegenüber, so das BAG, sind jedoch Zulagen für Schicht-, Samstags- und Vorfestarbeit nicht pfändbar. Zwar dient die Sonderregelung des § 850 a ZPO dem Schuldnerschutz. Dieser soll aber nicht grenzenlos gelten. Daher bedarf die Regelung in § 850 a Nr. 3 ZPO einer sachlichen Eingrenzung zur Wahrung der Gläubigerinteressen. Da weder Schicht- noch Samstags- oder Vorfestarbeitszulagen ein besonderes Schutzbedürfnis enthalten, sind diese Zulagen in voller Höhe pfändbar.

BAG, Urteil v. 23.8.2017, 10 AZR 859/16


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