Pferdehalterhaftung – auch bei Reitbeteiligung?

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Zur Haftung des Tieraufsehers

Ein Pferdehalter haftet auch bei einer Reitbeteiligung für Unfälle, die durch sein Pferd verursacht werden. Die Vereinbarung einer Reitbeteiligung ändert nichts an der Haltereigenschaft. Auch von einem stillschweigenden Haftungsausschluss zwischen Pferdehalter und Reiter kann nicht ohne Weiteres ausgegangen werden.

Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 29.03.2017 – 4 U 1162/13 –

Sachverhalt:

Die Klägerin ist die gesetzliche Krankenversicherung der geschädigten Reiterin. Die Reiterin hatte mit der beklagten Pferdehalterin eine Reitbeteiligung vereinbart, wonach sie mit deren Pferd an drei Tagen in der Woche gegen Bezahlung von 100,- € monatlich ausreiten durfte. Bei einem Ausritt stürzte die geschädigte Reiterin vom Pferd und erlitt eine Querschnittslähmung. Das Verhalten des Pferdes war für den Reitunfall ursächlich. Die Reitbeteiligung ist von der Haftpflichtversicherung der beklagten Pferdehalterin nicht erfasst.

1. Instanz: Klageabweisung wegen stillschweigend vereinbartem Haftungsausschluss

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die auf Ersatz der Heilbehandlungskosten gerichtete Klage in erster Instanz vollumfänglich abgewiesen. Die Auslegung des abgeschlossenen Vertrages über die Reitbeteiligung ergebe, dass die geschädigte Reiterin und die beklagte Pferdehalterin stillschweigend einen Haftungsausschluss vereinbart hätten.

2. Instanz: Reitbeteiligung ändert nichts an Haltereigenschaft

Mit der gegen das Urteil eingelegten Berufung hatte die Klägerin zumindest teilweise Erfolg. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat eine Haftung der beklagten Pferdehalterin dem Grunde nach bejaht, der Höhe nach allerdings nur eine Haftungsquote von 50 % angenommen. Nach Auffassung des Gerichts ist die Beklagte trotz der vereinbarten Reitbeteiligung zum Unfallzeitpunkt alleinige Halterin des Pferdes gewesen. Denn sie hatte das alleinige Bestimmungsrecht über das Tier und trug sämtliche Aufwendungen, wie etwa für Futter, Tierarzt oder die Versicherung. Die geschädigte Reiterin zahlte dagegen nur ein geringes Entgelt für die gelegentliche Nutzung des Pferdes. Für die Haftung des Tierhalters komme es alleine darauf an, ob sich eine spezifische Tiergefahr verwirklicht habe. Dies sei hier der Fall, weil das Pferd ohne Grund plötzlich losgerannt sei und es deshalb zu dem Unfall kam.

Reitbeteiligung beinhaltet keinen stillschweigend vereinbarten Haftungsausschluss

Das Gericht ging nicht davon aus, dass zwischen der Geschädigten und der Beklagten stillschweigend ein Haftungsausschluss vereinbart worden war. Diese Frage sei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Ein Haftungsausschluss könne etwa dann angenommen werden, wenn die Geschädigte an der Überlassung des Tieres ein besonderes Interesse gehabt hätte. Im vorliegenden Streitfall habe die Reitbeteiligung aber nur wenige Monate bestanden und die Beklagte sei selbst davon ausgegangen, dass etwaige im Rahmen der Reitbeteiligung entstehende Schäden auch von ihrer Versicherung gedeckt seien.

Vermutetes Mitverschulden der geschädigten Reiterin mindert Schadensersatzansprüche

Nach Auffassung des Gerichts haftet die Beklagte aber nur mit einer Quote von 50 %. Die Geschädigte sei im Moment des Unfalls Tieraufseherin gewesen. In diesem Fall bestehe eine gesetzliche Vermutung dafür, dass die Geschädigte ein Sorgfaltsverstoß treffe und dieser auch für den Schaden ursächlich geworden sei. Da es der Geschädigten nicht gelungen sei, diese Vermutung zu widerlegen und der Reitunfall nicht mehr aufklärbar sei, führe dies zu einer Anspruchsminderung in Höhe von 50 %.

Exkurs: Haftung des Tieraufsehers, § 834 BGB

Im Gegensatz zum Tierhalter hat der Tieraufseher nicht das Bestimmungsrecht über das Tier inne. Er versorgt es nicht auf eigene Kosten und ihn treffen auch sonst keine den Tierhalter typischerweise belastenden Obliegenheiten (Tierarzt, Versicherung etc.). Vielmehr hütet und versorgt er das Tier nur im Interesse des Tierhalters (z. B. Schafhirte, Betreiber einer Tierpension, Tiertrainer, Inhaber einer Reitbeteiligung). Im Gegensatz zum Tierhalter haftet der Tieraufseher grundsätzlich nur, wenn er den Schaden auch zu vertreten hat. Jedoch gilt zu seinen Lasten eine gesetzliche Beweislastumkehr, d. h., der Tieraufseher muss beweisen, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder aber, dass auch bei Beachtung dieser Sorgfalt der Schaden eingetreten wäre. Sollte ihm dieser Beweis nicht gelingen, so haftet er abhängig vom Grad seines Mitverschuldens.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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