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Was müssen Sie bei einer Reitbeteiligung beachten?

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Was müssen Sie bei einer Reitbeteiligung beachten?

Experten-Autor dieses Themas

Mit dieser und weiteren Fragen beschäftigt sich der folgende Ratgeber. Durch eine Reitbeteiligung sind viele dem Traum vom eigenen Pferd ein kleines Stückchen näher. Denn die Tatsache, dass ein eigenes Pferd eine sehr zeit- und kostenintensive Leidenschaft ist, lässt diesen Traum oftmals schnell wieder platzen. Schließlich kommen zu den Kosten der Anschaffung auch Faktoren wie Tierarzt, Zahnarzt, Hufschmied oder Stallmiete hinzu.  

Umso erfreulicher ist es, dass es trotzdem die Möglichkeit gibt, eine ganz eigene Bindung zu einem Pferd aufzubauen, es regelmäßig zu umsorgen, zu pflegen und ausreiten zu können. Eine Reitbeteiligung bietet hier eine tolle Alternative zum eigenen Pferd.  

Doch was muss vor Abschluss einer Reitbeteiligung bedacht werden? Welche Kosten kommen bei einer Reitbeteiligung auf Sie zu und was passiert bei Schäden oder Unfällen? Und können Sie sich auch an der Pflege eines Pferdes beteiligen, das nicht mehr ausgeritten werden kann? 

Was kostet eine Reitbeteiligung?

Gehen wir davon aus, dass Sie zweimal in der Woche Ihre Reitbeteiligung nutzen möchten, dann kommen schätzungsweise monatliche Kosten zwischen etwa 50 bis 150 € auf Sie zu. Das ist eine relativ weite Spanne, die durch verschiedene Faktoren beeinflusst wird. Dazu zählt etwa: 

  • Region (große regionale Unterschiede zwischen Stadt, Land, Nähe zur Großstadt) 

  • Stall (offen, groß oder klein) 

  • Höhe der Boxenmiete (hohe Boxenmieten wirken sich meist anders auf die Reitbeteiligung aus als geringe Mieten) 

  • Ausbildung des Pferdes (je besser es ausgebildet ist, desto mehr wird sich dies wahrscheinlich auf die Kosten der Reitbeteiligung auswirken) 

Dürfen Minderjährige eine Reitbeteiligung abschließen?

Die Antwort lautet: Nein. Kinder unter sieben Jahren sind geschäftsunfähig. Minderjährige zwischen sieben und siebzehn Jahren sind nur beschränkt geschäftsfähig (§ 106 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Eine Ausnahme bildet nur der sogenannte Taschengeld-Paragraf (§ 110 BGB). Wenn Minderjährige sich etwas ausschließlich aus ihren eigenen Mitteln, die ihnen zur freien Verfügung überlassen wurden (wie ihrem Taschengeld), kaufen und es sich dabei um kleine Beträge handelt, dürfen sie diesen Kaufvertrag auch ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter wirksam abschließen (Beispiel: Ein Zehnjähriger kauft sich für € 3,50 Spielzeug oder Süßigkeiten in Höhe seines Taschengeldes). 

Die Reitbeteiligung begründet einen Vertrag, der das Verhältnis und die Bedingungen in der Beziehung zwischen dem Besitzer des Pferdes (Pferdehalter) und der Person, die sich an der Haltung des Pferdes beteiligt (Reitbeteiligter), regelt. Da Minderjährige auch bei einem Hobby nicht selbst wirksam Verträge abschließen können, sind die Erziehungsberechtigten die eigentlichen Vertragspartner. 

Versicherung und Haftung bei Reitbeteiligungen

Gerade beim Reiten ist das Risiko, einen Schaden zu erleiden oder diesen zu verursachen, verhältnismäßig hoch, und die Frage, wer für welche Schäden haften muss, oft kompliziert und umstritten. Hinsichtlich der Haftung des Tierhalters kommt es immer wieder zu verschiedenen Auslegungen und deshalb zu Missverständnissen. § 833 BGB besagt nämlich: 

„Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“ 

Und weiter: „Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.“ 

Im ersten Satz handelt es sich dabei um die sogenannte Gefährdungshaftung, bei der der private Tierhalter für alle Schäden haften muss, die sein Tier verursacht hat. Anders bei Nutztieren, auf die sich der zweite Satz bezieht. Das sind Tiere, die „dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt“ sind, worunter beispielsweise auch ein Reitstall oder eine Reitschule fällt, die entgeltliche Leistungen wie Reitbeteiligungen anbieten. Hier hat das Ganze einen gewerblichen Charakter und es gilt die sogenannte Verschuldenshaftung. Das bedeutet, wenn der Reitstall oder die Reitschule nachweisen können, dass sie ihrer Sorgfaltspflicht in ausreichendem Maß nachgekommen sind und auch ausreichende Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden, müssen sie nicht haften. 

Ergibt sich daraus hinsichtlich der Reitbeteiligung eine Befreiung für Haftungsansprüche, die der Reitbeteiligte gegenüber dem Pferdehalter beanspruchen möchte? Nein, auch wenn einige das gern so verstehen möchten, weil eine Reitbeteiligung gegen Entgelt und regelmäßig erfolgt. Der Pferdehalter kann sich kaum vollumfänglich vor Haftungsansprüchen der Reitbeteiligung schützen. Selbst wenn der Pferdehalter mit der Reitbeteiligung einen Haftungsausschluss vereinbart, muss dieser erstens nicht zwangsläufig rechtswirksam sein und zweitens muss in vielen Fällen Schmerzensgeld gezahlt werden, wenn der Reitbeteiligte durch das Tier verletzt wurde. 

Eine Tierhalterhaftpflichtversicherung ist zwar nicht der heilige Gral, jedoch minimiert sie die Haftungsrisiken eines Pferdehalters erheblich. Deshalb ist der Abschluss so einer Versicherung durchaus empfehlenswert. Besondere Beachtung sollte dabei dem Umfang der Haftung geschenkt werden. 

Wie findet man eine Reitbeteiligung?

Reitbeteiligungen werden mittlerweile vielfältig gesucht und auch angeboten. Welcher Weg für die eigene Suche der beste ist, muss jeder für sich selbst herausfinden. Bei so einer Suche wäre möglicherweise der einfachste Weg der Kontakt zu anderen Pferdebegeisterten. Andere Reiter wissen, wie die Situation in ihren Ställen ist, und man erhält gesicherte Informationen. Weitere Möglichkeiten der Suche bieten natürlich das Internet, einschlägige Fachzeitschriften, Aushänge oder auch das aktive Nachfragen bei Tierärzten in der näheren Umgebung. 

Tipp: Vereinbaren Sie bei der Reitbeteiligung erst einmal einen Probemonat, um zu sehen, ob Pferd und Reitbeteiligter miteinander harmonieren und das Konzept des jeweiligen Stalles zu den eigenen Vorstellungen und Wünschen passt. 

Pflegepferd: Wie funktioniert eine Pflegebeteiligung?

Besonders Pferdekenner wissen, dass es nicht nur darum geht, ein Pferd auszureiten. Sie wissen auch, dass das Tier kein Gegenstand ist, auch wenn das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB, § 90a S. 3) vorschreibt, rechtlich die für Sachen (Kaufgegenstände) geltenden Vorschriften auch auf Tiere anzuwenden. Doch viele von uns sind wahrscheinlich eher der Meinung, dass Pferde Lebewesen mit Emotionen sind. Für die Reiter und Pferdefreunde unter uns ist es nicht neu, dass Pferde sehr sensibel – auch auf Emotionen von Menschen – reagieren und dass sie spüren, wie es uns geht. Eine britische Studie fand 2016 sogar heraus, dass Pferde in der Lage sind, zwischen positiven und negativen menschlichen Gesichtsausdrücken zu unterscheiden.*  

Pferde, die noch nicht oder meist aufgrund ihres Alters oder wegen ihres Gesundheitszustandes nicht mehr reitbar sind, benötigen trotzdem oder gerade deshalb besonders menschliche Zuwendung und Pflege. Hier bietet sich die Pflegebeteiligung (Pflegepferd) an. Dabei wird das Tier nur gepflegt, aber nicht mehr geritten. Trotzdem kann man mit dem Pferd zu Fuß spazieren gehen, das Pferd putzen und pflegen und ihm natürlich ganz viel Zuneigung schenken. Gerade für die Zuwendung bleibt bei Pflegepferden mehr Zeit als bei Pferden, die noch geritten werden. Ob für eine Pflegebeteiligung bezahlt werden muss, hängt davon ab, was mit dem Besitzer individuell vereinbart wurde. 

* Smith, Amy Victoria [et al.]: Functionally relevant responses to human facial expressions of emotion in the domestic horse (Equus caballus). In: Biology Letters 12 (2016).

Foto(s): ©Adobe Stock/sushytska

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