Pflichten und Haftung des Geschäftsführers der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Bulgarien

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Der Geschäftsführer ist ein von den Gesellschaftsorganen, die mit der Geschäftsführung der bulgarischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (bulg. "Дружество с ограничена отговорност", kurz: „ООД") beauftragt werden.

Der Geschäftsführer ist ein Einzelorgan. Er muss eine rechtsfähige natürliche Person sein. Es ist nicht erforderlich, dass als Geschäftsführer einer der Gesellschafter bestellt wird, es kann also auch ein Dritter Geschäftsführer werden. In der Praxis wird jedoch oft der Gesellschafter mit größtem Anteil an die Gesellschaft als Geschäftsführer bestellt. Es ist auch möglich, dass mehrere Geschäftsführer bestellt werden. Wenn es nicht anders im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, dann kann jeder der einzelnen Geschäftsführer die Gesellschaft selbstständig vertreten. Das ist die einzige Beschränkung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers, die eine Wirkung auf dritte Personen ausübt.

Als Geschäftsführer dürfen keine Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Mitglieder eines Aufsichtsrats einer Bank etc. bestellt werden. Als Geschäftsführer kann ebenso keine Person

  • über dessen Person Insolvenz angemeldet worden ist;
  • der Geschäftsführer oder Mitglied eines Vorstands- oder Kontrollorgans einer wegen Insolvenz aufgelösten Gesellschaft innerhalb der letzten 2 (zwei) Jahre vor dem Beschluss über die Insolvenzanmeldung war und unbefriedigte Gläubiger geblieben sind;
  • der Geschäftsführer oder Mitglied eines Vorstands- oder Kontrollorgans einer Gesellschaft gewesen ist, deren Nichterfüllung der Verbindlichkeiten hinsichtlich der Rücklagenbildung und Aufrechthaltung der mit dem Gesetz über die Erdöl- und Erdölproduktenrücklagen festgesetzten Rücklagenniveau mit einer in Kraft getretenen Strafvorschrift festgestellt worden ist,

bestellt werden (Art. 141, Absatz 8 vom bulgarischen Handelsgesetz, kurz: HG, bulg.: „Търговски закон", „ТЗ").

Ein weiteres Verbot ist im Art. 142 HG vorgesehen, nämlich das Wettbewerbsverbot. Es hat aber einen relativen Charakter - mit einem Beschluss der Hauptversammlung kann es ausfallen: „Ohne Zustimmung der Gesellschaft hat der Geschäftsführer kein Recht:

  1. in seinem oder fremdem Namen Handelsgeschäfte abzuschließen;
  2. an Offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung sich beteiligen;
  3. einen Posten in den Führungsorganen anderer Gesellschaften bekleiden.

Absatz 2: Die Beschränkungen, die im Absatz 1 vorgesehen sind, finden auch Anwendung, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, die der Tätigkeit der Gesellschaft ähnlich ist."

Bei der Verletzung dieses Verbotes schuldet der Geschäftsführer der Gesellschaft eine Entschädigung für die zugeführten Schäden.

Wahl des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer wird mit einem Beschluss der Hauptversammlung bestellt. Der Beschluss wird mit einfacher Mehrheit angenommen. Der erste Geschäftsführer wird mit der Annahme des Gesellschaftsvertrages bestellt. Für die Bestellung des Geschäftsführers als ein Organ der Gesellschaft ist auch seine Zustimmung notwendig. Er liegt in dem Handelsregister eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift (Art. 141, Absatz 3 HG) vor. Der Beschluss für die Wahl eines Geschäftsführers ist konstitutiv und hat eine Wirkung nach seiner Eintragung im Handelsregister.

Das Verhältnis zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft wird durch einen Vertrag über die Beauftragung der Geschäftsführung geregelt. Der Vertrag muss in schriftlicher Form in Namen der Gesellschaft von einer Person, die von der Gesellschaftsversammlung oder von dem Alleingesellschafter bevollmächtigt ist, abgeschlossen.

Rechte und Pflichten des Geschäftsführers

Gemäß Art. 141, Abs. 1 HG „der Geschäftsführer organisiert und leitet die Tätigkeit der Gesellschaft laut dem Gesetz und den Beschlüssen der Hauptversammlung."

1. Befugnisse in der inneren Geschäftsführung:

  • Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Gesellschaftsversammlungen (Art. 138 HG);
  • ist verantwortlich für die Vorbereitung der Sitzungen der Hauptversammlung;
  • Vorbereitung der Projekt-Beschlüssen, die er der Hauptversammlung zur Annahme anbietet;
  • Eintragung der Beschlüsse, die im Handelsregister eingetragen werden müssen;
  • führt die Gesellschaftsbücher und ist für ihre ordnungsgemäße Führung verantwortlich;
  • handelt als Liquidator, wenn im Gesellschaftsvertrag oder mit einem Beschluss der Hauptversammlung keine andere Person bestellt ist.

2. Befugnisse im Außenverhältnis:

Vertretung der Gesellschaft (Durchführung von Rechtsgeschäfte und prozessualen Handlungen).

Der Geschäftsführer kann alle Arten von Geschäften abschließen. Es gibt nur eine Beschränkung - wenn es sich um die Geschäfte handelt, mit denen Immobilien erworben oder veräußert, oder andere dinglichen Rechte begründen werden. Gem. Art. 137, Abs. 1, Punkt 7 HG fasst die Hauptversammlung einen Beschluss für ihren Abschluss.

Schutz vor unrechtmäßigen Handlungen des Geschäftsführers

Der Schutz vor unrechtmäßigen Handlungen des Geschäftsführers kann durch eine Klageerhebung von einem der Gesellschafter in der GmbH über die Festlegung der Nichtigkeit der vom Geschäftsführer abgeschlossenen Rechtsgeschäfte erreicht werden. Der Kläger muss ein rechtliches Interesse haben (z. B. er ist Gesellschafter in der GmbH/OOD und die abschließenden Geschäfte verletzten seine Rechte. Als Folge der Klageerhebung muss die Nichtigkeit des abgeschlossenen Rechtsgeschäftes erklärt werden. Die Gründe für die Nichtigkeit sind in dem Gesetz vorgesehen.

Haftung des Geschäftsführers

Art. 145 HG lautet: „Der Geschäftsführer und der Prüfer übernehmen eine Vermögenshaftung für den der Gesellschaft zugeführten Schäden."

Die Haftung des Geschäftsführers ist vertraglich und umfasst auch den entgangenen Gewinn, sofern dieser aus den unrechtmäßigen Handlungen direkt und unmittelbar folgt und bei seiner Verrichtung zu erwarten ist.

Damit eine Haftung des Geschäftsführers erreicht werden kann, ist es erforderlich, dass eine Handlung oder Unterlassung des Geschäftsführers, die eine Verletzung seiner Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft darstellt, gerichtlich festgelegt wird.

Dazu müssen festgestellt werden:

  • der zugeführten Schäden der Gesellschaft,
  • der ursächlicher Zusammenhang zwischen Schaden und Handlung des Geschäftsführers,
  • als auch seine Schuld (Vorsatz oder Fahrlässigkeit).

Die Hauptversammlung muss einen Beschluss über die Klageerhebung gegen den Geschäftsführer fassen (Art. 137, Abst. 1, P. 8 HG). Diese Befugnis der Hauptversammlung ist von ihrer ausschließlichen Zuständigkeit und kann nicht übertragen werden.

In dem Fall, dass der Geschäftsführer auch Gesellschafter in der GmbH ist, nimmt die Rechtsprechung an, dass er sich an der Abstimmung für die Klageerhebung gegen ihn und die Vornahme der Handlungen für die Erreichung seiner Haftung gegenüber der Gesellschaft nicht beteiligt.

Dieses Verbot soll dazu dienen, dass ein Missbrauch von Rechten durch den Gesellschafter ausgeschlossen werden kann, wenn seine Interessen im Widerspruch mit denen der Gesellschaft stehen.

Um einen ehemaligen Gesellschafter der GmbH zur Verantwortung zu ziehen, ist es nicht notwendig, dass die Hauptversammlung einen Beschluss gemäß Art. 137, Abs. 1, P. 8 HG annimmt. In diesem Fall wird die Klage von dem gegenwärtigen Geschäftsführer erheben.

Beendigung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers

Gründe für die Beendigung der Befugnisse des Geschäftsführers sind:

  • Tod;
  • Entmündigung;
  • nach einer Beschluss der Gesellschaftsversammlung, der mit einfacher Mehrheit angenommen wird;
  • auf Antrag des Geschäftsführers zu seine Löschung aus dem Handelsregister. Dieses Recht wird erreicht mit schriftlicher Benachrichtigung der Gesellschaft. Innerhalb eines Monats ab dem Empfang muss die Gesellschaft diesen Umstand im Handelsregister eintragen.

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