Pflichtteil vergrößern durch Pflichtteilsergänzung

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Nicht immer gehören die Pflichtteilsberechtigten zu dem Personenkreis, dem der Erblasser gerne etwas hinterlassen möchte. Insbesondere in Patchworkfamilien versuchen Erblasser häufig, unliebsame Pflichtteilsberechtigte (z. B. Kinder aus einer vorhergehenden Beziehung/Ehe) zu benachteiligen.

Nun steht es grundsätzlich jedem frei, mit seinem Vermögen zu machen, was er/sie möchte. Der Gesetzgeber hat diese Freiheit im Hinblick auf die Pflichtteilsrechte jedoch eingeschränkt und so versucht, einen Mittelweg zwischen individueller Freiheit des Erblassers und Schutz des Pflichtteilsberechtigten zu erreichen.

Ein bei Erblassern beliebtes Mittel, um den Pflichtteil zu verringern, besteht darin, rechtzeitig zu Lebzeiten Geld auszugeben bzw. zu verschenken oder Vermögenswerte (z. B. Grundstücke) zu übertragen. Sobald der Pflichtteilsberechtigte dann seine Ansprüche geltend macht, muss er erstaunt feststellen, dass nicht mehr viel im Nachlass vorhanden ist und dass der Pflichtteil entsprechend gering ausfällt.

Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber dem Pflichtteilsberechtigten einen weiteren Anspruch zuerkannt, nämlich den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB. Dadurch wird sichergestellt, dass Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten gemacht hat, in gewissem Umfang bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen sind.

Das Problem dabei: Wenn der Pflichtteilsberechtigte nur den Pflichtteil fordert, dann bekommt er auch nur den Pflichtteil. Der Erbe wird dann – beraten durch einen versierten Anwalt – auch nur die Auskünfte zum Nachlass erteilen, die für die Pflichtteilsberechnung erforderlich sind.

Aus diesem Grund muss zusätzlich nach Schenkungen oder sonstigen Zuwendungen gefragt werden, um den fiktiven Nachlass (der sich ohne die Schenkungen ergeben hätte) feststellen zu können.

Unter bestimmten Voraussetzungen werden Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten gemacht hat, bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt, indem die Schenkung rechnerisch dem Nachlass hinzugerechnet wird. Es wird also fingiert, dass die Schenkung gar nicht stattgefunden hätte. Aus diesem fiktiven Nachlass wird dann der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet, also der Anspruch, der sich für den Pflichtteilsberechtigten ergeben hätte, wenn die Schenkung nicht stattgefunden hätte und sich dieser Vermögenswert noch im Nachlass befunden hätte.

Von dieser Grundregel gibt es folgende Einschränkungen:

Es werden im Regelfall nur Schenkungen der letzten zehn Lebensjahre des Erblassers berücksichtigt. Wenn die Schenkung also länger als zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgte, wird sie im Regelfall nicht berücksichtigt. Innerhalb der Zehnjahresfrist wird sie pro vollem Jahr, das zwischen Schenkung und Erbfall liegt, um ein Zehntel abgeschmolzen. Wenn der Erblasser also drei Jahre vor seinem Tod eine Schenkung gemacht hat, wird der Wert dieser Schenkung nur zu sieben Zehntel, also zu 70 %, berücksichtigt.

Im Hinblick auf den Ehegatten beginnt die Zehnjahresfrist allerdings erst mit dem Ende der Ehe. Im Falle einer Scheidung beginnt die Zehnjahresfrist somit mit der Rechtskraft der Ehescheidung. Falls die Ehegatten bis zum Tod des Erblassers verheiratet waren, läuft die Zehnjahresfrist gar nicht, sodass sämtliche Schenkungen des Erblassers an den Ehegatten während der Ehe zu berücksichtigen sind. Bei einer langjährigen Ehe können also durchaus Schenkungen, die 30-40 Jahre zurückliegen, berücksichtigt werden. In einem solchen Fall wird sich dann allerdings ein Beweisproblem stellen, aber die Auskunft hinsichtlich der Schenkungen sollte der Pflichtteilsberechtigte vom überlebenden Ehegatten in jedem Fall fordern.

Als Schenkung zählen sämtliche unentgeltlichen Zuwendungen, unabhängig davon, an wen die Schenkung erfolgte. Es ist auch unerheblich, ob die Schenkung bewusst zum Zweck der Benachteiligung des Pflichtteilsberechtigten gemacht wurde oder ob sie aus redlichen und nachvollziehbaren Gründen erfolgte.

Im Rahmen der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen und Pflichtteilsergänzungsansprüchen sollte der Erbe daher in jedem Fall aufgefordert werden, Auskunft über sämtliche Schenkungen an sämtliche Personen (bezüglich Ehegatten seit Beginn der Ehe, bezüglich anderer Personen innerhalb der letzten zehn Jahre seit dem Erbfall) zu erteilen.

Eine weitere Besonderheit besteht darin, dass eine Schenkung zwar möglicherweise wegen der Abschmelzung innerhalb der Zehnjahresfrist nicht voll angerechnet wird, dass jedoch der seit der Schenkung erfolgte Kaufkraftschwund zu berücksichtigen ist. Deshalb ist bei einer solchen Schenkung zunächst die Abschmelzung (im obigen Beispiel 70 %) vorzunehmen, dann jedoch auf den sich ergebenden Betrag der Kaufkraftschwund aufzurechnen. Dies geschieht durch Erhöhung des abgeschmolzenen Betrages entsprechend der seitherigen Veränderung des Verbraucherpreisindex.

Diese Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes kann bei einer langjährigen Ehe durchaus einen erheblichen Betrag ausmachen, insbesondere, weil gegenüber dem Ehegatten die Abschmelzung nicht durchgeführt wird. Wenn also eine Schenkung an den Ehegatten 30 – 40 Jahre zurückliegt, kann der Kaufkraftunterschied zu einer Vervielfachung des Wertes der Schenkung führen. Der fiktive Nachlass vergrößert sich entsprechend und der zusätzliche Pflichtteilsergänzungsanspruch kann höher sein als der ursprüngliche Pflichtteilsanspruch.

Es lohnt sich also, darauf zu achten und im Rahmen des Pflichtteils immer auch vorsorglich die Pflichtteilsergänzung sowie die dafür erforderlichen Auskünfte zu verlangen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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