Pflichtverteidiger beim Vorwurf der Steuerhinterziehung

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Soweit Ihnen der Vorwurf der Steuerhinterziehung gemacht wird, dürfte regelmäßig ein Fall der notwendigen Verteidigung (§ 140 StPO) vorliegen und Ihnen somit ein Pflichtverteidiger zustehen. Dies liegt an der abstrakten Schwierigkeit des Rechtsgebiets, die ohne Spezialwissen für den Laien nicht abschätzbar ist. So sah es jedenfalls auch das Landgericht Hof (Beschluss v. 14.01.2022 – Az: 4 Qs 5/22), wenngleich es auf den schwierigen konkreten Einzelfall abgestellt hat.


Was ist ein Pflichtverteidiger?

Ein Pflichtverteidiger ist ein vom Gericht bestellter Verteidiger. Dies macht das Gericht in den Fällen einer notwendigen Verteidigung (§ 140 StPO) auf Antrag oder von Amts wegen. Die Kosten des Anwalts trägt dann die Staatskasse, soweit das Verfahren mit einem Freispruch endet. Regelmäßig werden die Kosten des Verfahrens auch bei Einstellungen von der Staatskasse getragen. Bei einem Urteil muss man als Verurteilter die Verfahrenskosten inklusive der Pflichtverteidigergebühren tragen. Diese Kosten liegen jedoch unterhalb der üblichen Mittelgebühr eines Wahlverteidigers. Den Pflichtverteidiger kann man sich als Beschuldigter zwar nicht zwingend aussuchen, aber gem. § 142 StPO ist der Wunsch der Beschuldigten ein maßgeblicher Faktor. Regelmäßig wird der Pflichtverteidiger erst zum gerichtlichen Verfahren bestellt, auch wenn dies während des Ermittlungsverfahrens ebenfalls möglich ist.


Was sind Fälle der notwendigen Verteidigung?

Die Fälle der notwendigen Verteidigung sind in § 140 StPO beschrieben. In Absatz 1 findet sich eine Liste mit konkreten Fällen der notwendigen Verteidigung. So wird z.B. ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen vorgeworfen wird (gesetzliche Mindeststrafe 1 Jahr Freiheitsstrafe oder mehr § 12 StGB), in Fällen der Untersuchungshaft oder das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann.

Nach Absatz 2 kann auch in anderen Fällen ein Pflichtverteidiger bestellt werden. So kann wegen der Schwere der Tat, der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage oder bei fehlender hinreichender Verteidigungsfähigkeit des Beschuldigten selbst ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegen.


Steuerhinterziehung und notwendige Verteidigung

Die Steuerhinterziehung als Vorwurf begründet in vielen Fällen (wenn nicht allen Fällen) eine notwendige Verteidigung im Sinne des § 140 StPO. Bei der Blankettvorschrift des § 370 AO (Steuerhinterziehung) werden Spezialkenntnisse für die Entstehung der jeweiligen Steuer benötigt, da ein einfacher Abgleich des Sachverhalts mit den Voraussetzungen des § 370 AO ohne korrekte Steuerberechnung nicht möglich ist. In vielen Fällen dürfen unter strengen Voraussetzungen die anfallenden Steuern geschätzt werden. Die Methoden und die Höhen unterscheiden sich dabei auch nach der Art des Verfahrens. Darüber hinaus kann ohne umfassende Akteneinsicht durch einen Verteidiger eine Hauptverhandlung nicht entsprechend vorbereitet werden.

In vielen Verfahren dürften auch die Menge der Verstöße und damit auch die Schwere der Tat zu einer notwendigen Verteidigung führen.


Ergebnis

Sollte man Beschuldigter in einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung sein und bislang keinen Verteidiger haben, so bietet es sich an, einen Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu stellen. Um schon im Ermittlungsverfahren sicher die optimale Verteidigung zu gewährleisten, sollte man einen Wahlverteidiger mandatieren. Jedoch ist es gerade vor der Hauptverhandlung sinnvoll einen Pflichtverteidiger beiordnen zu lassen.

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