Das „Z“ in Deutschland strafbar

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Das Hamburger Amtsgericht (Urt. v. 25.10.2022, Az. 240 Cs 121/22 ) hat heute (am 25.10.2022) entschieden, dass ein auf einem DIN-A4 Zettel gemaltes „Z“ im Auto eine Straftat nach § 140 StGB darstellt.

Die Verurteilung ist zwar auch stark politisch motiviert, doch auch rechtlich fundiert. Es ist die Veröffentlichung der Gründe abzuwarten, um eine konkrete Aussage zur Richtigkeit im Einzelfall treffen zu können.

Um das Urteil nicht nur moralisch werten zu können, sondern auch rechtlich, muss die wenig bekannte Norm § 140 StGB „Belohnung und Billigung von Straftaten“ genauer betrachtet werden.


Die Voraussetzungen des § 140 StGB

1 Handlung

Die unter Strafe gestellte Handlung bei § 140 StGB ist die Belohnung oder die Billigung einer der im Katalog der Strafvorschrift genannten rechtswidrigen Taten.

Billigung ist das Gutheißen der rechtswidrigen Tat. Dies kann durch ausdrückliche, aber auch durch schlüssige, Erklärung geschehen.

Das Merkmal der Billigung – im Gegensatz zur Belohnung – erfordert zusätzlich, dass die Erklärung öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften abgegeben wird und zwar in einer Weise, dass die Erklärung zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet ist.


2 Geeignete Vortat

Die Billigung muss sich auf eine begangene oder in strafbarer Weise versuchte Katalogtat des § 140 StGB beziehen.

Hierbei wird auf § 138 Absatz 1 Nr. 5 StGB iVm. § 13 VStGB verwiesen. Darunter fällt die Agression bzw. das Führen eines Angriffskrieges.


3 Vorsatz

Die Strafbarkeit erfordert Vorsatz.


Im konkreten Fall

Ohne bei der Verhandlung dabei gewesen zu sein oder die Veröffentlichung des Urteils wird hier nur entsprechend grob auf die Sache eingegangen:

Das Amtsgericht stützt sich wohl auf die Führung eines Angriffskrieg nach § 13 VStGB. Auf eine Verurteilung der Taten durch ein Gericht kommt es insoweit jedenfalls nicht an. Es genügt, wenn die Tat vollendet ist. Die Subsumtion des Gerichts bleibt abzuwarten. Spannend ist, wie das Amtsgericht hier in der Wertung wesentlich höherrangigen Gerichten vorweggreift.

Das Sammelsurium an Verbrechen, das mit dem „Z“ in Verbindung gebracht werden muss, zielt im historischen Kontext konkret auf Verbrechen im Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ab. 

Eine öffentliche Erklärung kann durch Plakat, Rede oder auch einen Zettel in der Windschutzscheibe abgegeben werden.

Nach russischem Verteidigungsministerium steht das „Z“ für „za pobedu“ und wird als Propaganda für den russischen Angriffskrieg genutzt. Eine Wiedergabe mit der Intention dieses „Z“ zu mimen stellt eine Zustimmung dar, da es an klarer Distanzierung fehlt.

Geeignet zur Störung des öffentlichen Friedens sind solche Themen sicherlich. Eine konkrete Störung ist nicht erforderlich.

Im Ergebnis teile ich die Auffassung des Amtsgerichts.

Ausblick

Streitig werden – auch in zukünftigen Verhandlungen zu der Problematik – hauptsächlich die Billigung und der Nachweis davon. Schutzbehauptungen, wie ein Verweis auf Zorro oder auf den Buchstaben abstrakt, haben meiner Meinung nach keine Aussicht auf Erfolg.

Darüber hinaus können auch Posts im Internet oder Kommentare durchaus den Tatbestand erfüllen. Vor allem bei thematischem Bezug sollte vom „Z“ Abstand genommen werden. Eine Berufung des Verurteilten ist ebenfalls zu erwarten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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