Phobie eines leitenden Angestellten führte zum Betrug am Arbeitgeber – fristlose Kündigung rechtens?

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Arbeitssicherheit, Unfall- und Gefahrenschutz sind Pflichten eines jeden Arbeitgebers bzw. der von ihm bestellten Führungskräfte gegenüber den Mitarbeitern.

Regelmäßige Kontrollen durch Arbeitssicherheitsfachkräfte, den Betriebsarzt, dem Betriebsrat oder auch durch externe Organisationen wie den TÜV sind selbstverständlich.

Das war auch in der Niederlassung einer Bank der Fall, deren Leiter im Büro Gefahren für sich und die Mitarbeiter durch giftige Stoffe vermutete. Es traten in diesem Büro unverhältnismäßig viele Krankmeldungen auf. Selbst der Notarzt musste teilweise ausrücken, um Mitarbeiter zu versorgen.

Da auch der Niederlassungsleiter oft krankheitsbedingt der Arbeit fernblieb, leitete der Arbeitgeber eine betriebsinterne Untersuchung dieses Büros ein. Das dabei erstellte Gutachten wies auf keine Belastung der Niederlassung mit giftigen Stoffen hin.

Ein vom Niederlassungsleiter beauftragter Gutachter ermittelte jedoch etwas anderes. Also rief der Arbeitgeber den TÜV auf den Plan. Aber auch dieser konnte keinerlei Kontaminierung der Bankniederlassung feststellen. Trotzdem nahmen die Erkrankungen der Angestellten nicht ab.

Der Arbeitgeber forschte weiter. Schließlich stellte man fest, dass der Niederlassungsleiter die Mitarbeiter mit seiner Schadstoffmanie manipuliert und um Recht zu bekommen, diese auch zum „Krankfeiern" aufforderte.

Als der Arbeitgeber das herausgefunden hatte, kündigte er das Arbeitsverhältnis mit dem Niederlassungsleiter fristlos.

Warum? Entgeltfortzahlungen entgegenzunehmen oder andere dazu zu nötigen, obwohl kein Grund dafür vorliegt, ist Betrug und dieser ist strafrechtlich relevant.

Die Kündigungsschutzklage des Niederlassungsleiters wurde vom zuständigen Landesarbeitsgericht abgewiesen und Revision ausgeschlossen. Die Richter legten dar, dass es sich um einen groben Verstoß gegen die Pflichten einer Führungskraft handelt, wenn diese ihr unterstellte Mitarbeiter zur Krankschreibung nötigt. Dabei ist es unerheblich, warum die Führungskraft das tut.

Die Richter führten dazu auch aus, dass es ebenfalls unerheblich ist, wenn die Mitarbeiter nachweislich erkrankt waren.

Der Niederlassungsleiter handelte vorsätzlich, da ihm bekannt war, dass die Angestellten nicht wirklich erkrankt waren und damit den Arbeitgeber um die Lohnfortzahlung betrogen haben.

Die fristlose Kündigung ist damit berechtigt.

Andererseits haben Vorgesetzte auch eine Fürsorgepflicht gegenüber den ihnen unterstellten Mitarbeitern. Ist also ein Mensch offensichtlich erkrankt, muss er sich selbstverständlich in ärztliche Behandlung begeben.


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