Phoenix Kapitaldienst GmbH: Gutachten des OLG F.a.M. belegt Fehler des Wirtschaftsprüfers

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Die Phoenix Kapitaldienst GmbH täuschte durch ein fingiertes Kontoguthaben bei einem Londoner Broker über ca. 200 Mio. Euro (Konto M 2540). Dieses Konto war erfunden. Das Guthaben bestand ebenfalls nicht. Der jährlich beauftragte Wirtschaftsprüfer P., der Fehler der BaFin hätte melden müssen, ließ sich ebenfalls täuschen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt gab ein Gutachten in Auftrag, mit dem Pflichtverletzungen des Wirtschaftsprüfers gegenüber Anlegern festgestellt werden sollten. Das Gutachten wurde ihm Rahmen von noch laufenden Schadensersatzklagen gegen den Wirtschaftsprüfer eingeholt. Das Gutachten bejahte teilweise Pflichtverletzungen. Der Grundsatz der Wesentlichkeit sei bei der Prüfung verletzt worden. Ferner fehlte ein ausreichend kritischer Prüfungsansatz. Die Umstände der Belegprüfung selbst wurden nicht beanstandet. In dem Gutachten sind alle zu beachtenden IDW-Richtlinien benannt. Sie stellen ein wertvolles Prüfungsraster dar. Die Veröffentlichung erfolgt demnächst.

Ansprüche gegen denselben Wirtschaftsprüfer waren bereits Gegenstand des BGH-Urteils vom 30. Oktober 2008 (III ZR 307/07) gewesen (bitte selbst googeln). Seinerzeit wurde die Klage abgewiesen, da den sehr strengen Anforderungen des BGH nicht Genüge getan worden war. Eine Haftung gegenüber Dritten komme nur in engen Grenzen in Betracht. Das jetzige Gutachten des OLG Frankfurt kann einen neuen Haftungsansatz bringen und zu einer verbraucherfreundlicheren Sicht führen. Auszug aus dem Gutachten über die Verletzung der Sorgfaltspflichten des Wirtschaftsprüfers P. im Rahmen der Prüfung der Jahresabschlüsse 1997-2003 der Phoenix Kapitaldienst GmbH nach § 29 KWG, § 340k HGB sowie nach § 36 WpHG vom 29.07.2010, verfasst von der Kanzlei SUSAT & PARTNER OHG Wirtschaftsprüfergesellschaft (im Auftrag des OLG F.a.M.):[...]

Verfahren bei der Einholung von Saldenbestätigungen

[...]Zunächst lässt sich feststellen, dass P. bzgl. der Konten der Phoenix bei der MAN entsprechend der IDW-Empfehlung ermessensfehlerfrei dafür entschieden hat, eine Bankenbestätigung einzuholen. Wie der Abschlussprüfer die Einholung der Bestätigung im konkreten Fall organisiert, überlässt das IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer. d. V.) weitestgehend dem Ermessen des Prüfers. So kann er sich direkt an das Kreditinstitut wenden oder die Geschäftsführung beauftragen, die Saldenbestätigungen an seine Adresse anzufordern. Letzteres ist dabei auch keineswegs ein Verstoß gegen das Gebot, als Abschlussprüfer die Versendung und den Rücklauf selbst zu kontrollieren.[...]

Grundsatz der Wesentlichkeit

Vorwerfbar könnte P. jedoch die Tatsache sein, die Begleitumstände bei der Einholung der Saldenbestätigungen nicht in eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wesentlichkeit eingestellt zu haben. Dieser Grundsatz kommt unter anderem in dem Gebot zum Ausdruck, bei der Wahl der Prüfungshandlung besonders hohe Risiken, z. B. für die Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu berücksichtigen (FG 1/1988, D. I. Anm. 4).

Vorliegend war dieser Grundsatz bezüglich des Kontos M 2540 dahingehend besonders zu berücksichtigen, als allein auf ihm ein Treuhandvermögen i. H. v. mehreren hundert Millionen Euro ausgewiesen wurde und es um Gegensatz zu sämtlichen anderen MAN-Konten der Phoenix als einziges einer steten Gewinnentwicklung unterlag. Das Risiko für die Geschäftstätigkeit der Phoenix im Falle eines falsch ausgewiesenen Kontostandes des Kontos M 2540 war daher im konkreten Fall als bestandsgefährdend zu bewerten.

Insbesondere die Tatsache, dass die Saldenbestätigungen für das Konto M 2540 z. T. erst auf ein zweites Anfordern, getrennt, mit zeitlichem Abstand und von unterschiedlichen Verfassern bei P. eintrafen, hätten in einer Gesamtschau mit dem ausgewiesenen hohen Kontosaldo des Kontos M 2540 und den niedrigen Salden der übrigen Konten Zweifel an der Richtigkeit der Bestätigung wecken können. Laut IDW sind bei Merkwürdigkeiten i. R. d. bei Einholung von Saldenbestätigungen, insb. bei Ausbleiben der angeforderten Bestätigung, alternative Prüfungshandlungen vorzunehmen (FG 1/1988, D. II. 4. c) c2) Anm. 4.). So hat sich der Prüfer in anderer Weise ein Urteil über den Kontenstand zu bilden, z. B. durch Prüfung der zugrundeliegenden Unterlagen oder der Zahlungsflüsse (FG 1/1988, D. II. 4. c) c2) Anm. 7.). Das seit 01.07.2003 veröffentlichte IDW PS 302 enthält darüber hinaus konkrete Vorgaben, dass bei Bedenken bzgl. der Zuverlässigkeit der Bestätigung die Authentizität der Antwort durch direkte Kontaktaufnahme mit dem Absender überprüft werden soll (IDW PS 302, Rz. 43). Außerdem habe der Abschlussprüfer den Gründen und der Häufigkeit von Abweichungen zwischen Anfrage und Bestätigung nachzugehen (IDW PS 302, Rz. 44). (Seite 51-54 d. GA).[...]

Ausreichend kritischer Prüfungsansatz

Darüber hinaus könnte P. die Prüfung mit einer unzureichend kritischen Grundhaltung durchgeführt haben. Darauf deutet hin, dass er laut zugrundeliegendem Sachverhalt wiederholt Auskünfte der Geschäftsführung der Phoenix nicht auf ihre Verlässlichkeit prüfte. So ließ er sich buchhalterische Differenzen und dadurch erforderliche Umbuchungen i. R. d. Jahresabschlusserstellung plausibilisieren, ohne die Differenzen weiter zu hinterfragen und sich von deren Ordnungsmäßigkeit zu überzeugen. Auch die Tatsache, dass eine Person alleine die Funktion des Chefhändlers, des Riskmanagement-Beauftragten und des Verantwortlicher für Performancemessung in sich vereinte und allein das Risiko für mehrere hundert Millionen Euro trug, veranlasste ihn nicht zur kritischen Hinterfragung des Geschäftsmodells der Phoenix. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Verfahren zur Messung, Analyse, Überwachung und Steuerung der Risiken nicht in internen Regelwerken schriftlich festgehalten wurden. Darüber hinaus irritierte P. nicht, dass es in keiner Form eine griffbereite, statistisch greifbare Darstellung des Portfolios der Phoenix gab. Vielmehr vertraute er den Aussagen der Geschäftsleitung und war von dem Geschäftsmodell der Phoenix derart überzeugt, dass er auf Nachfrage erläuterte, die Besonderheit des PMA sei gerade die Tatsache, dass sämtliche Risiken die Anleger trügen und die Phoenix über ihr Treuhandvermögen daher nicht berichtspflichtig sei. (Seite 61 d.A.)[...]Die Anzeigepflicht des Wirtschaftsprüfers ist in § 29 Abs. 3 Satz 1 KWG geregelt. Demnach hat der Prüfer unverzüglich der BaFin und der deutschen Bundesbank anzuzeigen, wenn ihm bei der Prüfung Tatsachen bekannt werden, welche die Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks rechtfertigen, die den Bestand des Instituts gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können, die einen erheblichen Verstoß gegen die Vorschriften über die Zulassungsvoraussetzungen des Instituts oder die Ausübung einer Tätigkeit nach diesem Gesetz darstellen oder die schwerwiegende Verstöße der Geschäftsleiter gegen Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag erkenn lassen.[...]

Fehlende Briefmarken

Die Behauptung, die Saldenbestätigungen seien ohne Briefmarke in den Briefkasten des P. eingeworfen worden, könnte geeignet sein, den Vorwurf der Pflichtverletzung bei der Prüfungsdurchführung zu verstärken. Im Rahmen der Gesamtwürdigung der Umstände hätte P. diesen Umstand als weiteren Hinweis auf Unregelmäßigkeiten bzgl. des Kontos M 2540 werten können. Unter Abwägung aller Umstände hätten P. bei Berücksichtigung der Auffälligkeit, die Bestätigungen ohne Briefmarken zu erhalten, noch eher zu dem Schluss kommen müssen, den Kontostand des Kontos M 2540 in Zweifel zu ziehen und alternative Prüfungshandlungen zu veranlassen. Daher ist der Vortrag, die Saldenbestätigungen seien ohne Briefmarken bei P. eingegangen, geeignet, um den Vorwurf der Pflichtverletzung zu verstärken. (Seite 65 d. G.)[...]

Ergebnis

Zusammenfassend lässt sich Folgendes feststellen:

- Unter Zugrundelegung der Sachverhaltsdarstellung 1 hat P. bei der Prüfung der Phoenix einen Fehler i. S. d. Beweisfrage begangen. Auf ein Bewusstsein bzgl. der Schädigung zukünftiger Anleger bzw. auf eine Gleichgültigkeit diesbezüglich kann daraus jedoch nicht geschlossen werden.

- Bezüglich des streitigen Klägervortrags (Sachverhaltsdarstellung 2) lässt sich feststellen, dass dieser den Vorwurf der pflichtwidrigen Prüfungsdurchführung gegen P. z. T. verstärkt.

- Der streitige Beklagtenvortrag (Sachverhaltsdarstellung 3) ist geeignet, P. in einzelnen Punkten zu entlasten. Jedoch ergibt sich auch unter Zugrundelegung dieser Tatsachen keine andere Gesamtbeurteilung.

- Auch die Annahme der Umstände aus dem Beklagtenschriftsatz vom 29.09.2005 (Sachverhaltsdarstellung 4) führt zu keiner abweichenden Gesamtbeurteilung. Somit ist P. unter Zugrundlegung aller Sachverhaltsvarianten ein Fehler i. S. d. Beweisfrage vorwerfbar. (Seite 73 d.GA.)


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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