PKV Rückerstattung: Schnell geltend machen, da BGH von einer 3-jährigen Verjährung ausgeht

  • 2 Minuten Lesezeit

Für Versicherte der Privaten Krankenversicherung ist in den kommenden Tage Eile geboten. Denn der Bundesgerichtshof hat eine Neuigkeit in seinem Urteil vom 17.11.2021 (Az. IV ZR 113/20) verkündet: Rückforderungsansprüche gegen die PKV wegen unwirksamer Beitragserhöhung oder Prämienerhöhung unterliegen nicht immer, wohl aber in der Regel der 3-jährigen Verjährungsfrist.

Was ist Hintergrund der Entscheidung?

Als der Bundesgerichtshof erstmals im Dezember 2020 Rechtsklarheit in der Frage schuf, dass floskelhaft begründete Beitragserhöhungen und Prämienerhöhungen in der Privaten Krankenversicherung unwirksam sind, hat er sich nicht mit der Frage beschäftigt, wie lange Rückforderungsansprüche von PKV-Versicherten durchsetzbar sind.

In der Folgezeit entbrannte zwischen Juristen und Gerichten ein Streit darüber, ob zu viel geleistete Beiträge und Prämien an die PKV mit einer Verjährungsfrist von 3 Jahren oder von 10 Jahren zurückgefordert werden können. Die Fürsprecher einer für die PKV-Versicherten besonders günstigen 10-jährigen Verjährungsfrist führten ins Feld, dass die Privat-Versicherten aufgrund der unklaren Rechtslage stärker geschützt werden müssten.

Der BGH war dieser Frage im Dezember 2020 noch aus dem Weg gegangen.

Was bedeutet das Urteil für PKV-Versicherte?

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nun in einer bestimmten Fallkonstellation Klarheit in der Frage geschaffen, ob 3 Jahre oder 10 Jahre die Verjährungsfrist beträgt: Hat der PKV-Versicherte schon vor dem BGH-Urteil vom 16.10.2020 (Az.: IV ZR 249/19) gegenüber der Privaten Krankenversicherung erklärt, er halte die Erhöhungen für unwirksam und verlange daher Rückerstattung, dann gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren. Grund hierfür ist, dass der Versicherungsnehmer vom Bestehen eines Rückforderungsanspruchs ausgehe und daher kein Raum für eine längere Verjährungsfrist mehr bliebe. Denn diese setze voraus, dass sich der Versicherungsnehmer in einer für ihn unklaren Rechtslage befinde. An dieser fehle es jedoch, wenn er selbst den Anspruch gegenüber der Versicherung geltend mache.

Wie sollten Sie nun vorgehen?

Wir von KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei, die die Rechte der Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen von Anfang an wahrgenommen hat, empfehlen, sich möglichst rasch bei uns mit Ihren möglichen Rückforderungsansprüchen zu melden. Wir haben für Sie eigens hierfür ein Schnell-Check-Formular erstellt, mit dem Sie einfach und schnell prüfen können, ob Sie Aussichten auf eine Rückzahlung gegenüber Ihrer PKV haben.

Bei Fragen steht Ihnen unser Team aus Experten im Versicherungsrecht werktäglich zur Verfügung. Wir gehen innerhalb der kostenlosen Erstberatung am Telefon auf alle Ihre Fragen ein. Sie erreichen uns unter 0221 6777 00 55. Alternativ können Sie uns Ihren Fall oder Ihren Fragen an kontakt@anwalt-kg.de mailen.

Wichtig ist, dass Ansprüche auf Rückzahlung gegen Ihre PKV in aller Regel mit Ablauf eines Jahres, also dem 31.12 verjähren. Daher sollten Sie Ihre möglichen Ansprüche uns möglichst bald anzeigen. So können wir mit der Prüfung umgehend beginnen, sodass Ihnen nicht mögliche Ansprüche eines Jahres verloren gehen.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Ilja Ruvinskij

Beiträge zum Thema