Playboy-Urteil des BGH sorgt für Aufregung im WEB

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Der Europäische Gerichtshof hat mit einer aktuellen Entscheidung – Beschluss vom 08.09.2016, Az. C 160/15 – für erhebliche Unruhe im Netz gesorgt: Die Verlegerin des Playboys hatte ein niederländisches Portal auf Zahlung von Schadensersatz verklagt, weil es auf ein weiteres Portal verlinkt hatte, auf dem illegaler Weise urheberrechtlich geschützte Playboy-Bilder veröffentlicht wurden. Der EuGH gab ihr Recht.

Der EuGH unterstrich zwar grundsätzlich, dass Hyperlinks in zur Informationsbeschaffung dienenden Internet-Angeboten notwendig sind und deren Nutzung im Sinne des Presserechtes und der Meinungsfreiheit sind, schränkte aber den Personenkreis derer, die Links ungeprüft verwenden können, deutlich ein.

Demnach müssen Veröffentlichende, die mit Gewinnerzielungsabsicht publizieren, jeden einzelnen Link vor Veröffentlichung prüfen und auch nach Veröffentlichung Sorge tragen, dass diese nicht zur illegalen Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken auffordern.

Rechtsanwalt Jens Schulte-Bromby, Partner bei AT Neuss und hier auch für den Bereich IT-Recht zuständig: „Die Problematik, die sich auftut, ist nicht die Prüfung des urheberrechtlich relevanten Sachverhaltes, sondern viel eher die notwendige Feststellung, ob jemand in Gewinnerzielungsabsicht veröffentlicht oder nicht! Letzten Endes dient jede Veröffentlichung irgendwie einer Gewinnerzielung.“ Schulte-Bromby sieht wie viele andere Kritiker auch das „System Hyperlink“ in Gefahr, wenn ein großer Teil der Online-Journalisten und Blogger aus Angst vor Strafverfolgung auf Hyperlinks verzichten: „Damit würde der Meinungsfreiheit ein Bärendienst erwiesen und nicht wieder gut zu machender Schaden angerichtet!“

Trotz aller Bedenken steht das Urteil nun im Raum. Schulte-Bromby empfiehlt, eine angemessene Sorgfalt walten zu lassen und auch die Detailfragen, die sich aus dem Beschluss ergeben, in die aktive Diskussion zu führen. Links auf Angebote, die die Rechte der großen „Player“ (Foto-Dienste, Amazon, Ebay, etc.) berühren könnten, sollten auf jeden Fall vermieden werden.

Mehr Informationen: https://www.ajt-neuss.de/it-recht-internetrecht


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