PoliScan-Messdaten müssen zugänglich gemacht werden

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Ein Autofahrer war mit dem Ampel-Blitzer „PoliScan“ vermeintlich beim Überfahren einer roten Ampel geblitzt worden und legte gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein. Der Betroffene beauftragte weiterhin einen Sachverständigen, der die digitale Falldatei der Messung, weitere Falldateien der Messreihe, die Token-Datei, das Passwort, den Eichschein für den Standort und die Statistikdatei bei der Behörde anforderte. Es kam jedoch lediglich die Falldatei, mit der nichts angefangen werden konnte. Weder die sogenannte Token-Datei noch das Passwort oder der Eichschein für den Standort wurden übermittelt. Auf die Beschwerde des Sachverständigen wurde diesem mitgeteilt, dass die Token Datei und das Passwort bei der Eichdirektion eines anderen Bundeslandes für 150,00 € erworben werden könne. Eine Statistikdatei gäbe es nicht. Der Sachverständige teilte der Stadt daraufhin mit, dass die Statistikdatei von dem verwendeten Gerät automatisch angefertigt wird und vorhanden sein müsse.

Das Amtsgericht beschied dem Betroffenen, er möge sich wegen der Rohmessdaten an die Verwaltungsbehörde wenden. Gleichzeitig verfügte es, dass die Rohmessdaten durch die Verwaltungsbehörde zugänglich gemacht werden müssten, was bis zur Hauptverhandlung nicht geschah. Der Betroffene wurde zu einer Geldbuße in Höhe von 90,00 € verurteilt. Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde, die vom Oberlandesgericht als unbegründet abgelehnt wurde. Dagegen legte der Betroffene Verfassungsbeschwerde ein.

Das Verfassungsgericht gab dem Betroffenen recht und verwies das Verfahren zurück an das Amtsgericht. Die Nichtzugänglichmachung einer lesbaren Falldatei mit Token-Datei und Passwort sowie der Statistikdatei verletze das Gebot eines fairen Verfahrens. Das Amtsgericht verlasse sich grundsätzlich auf ein standardisiertes Messverfahren, was bei PoliScan gegeben sei. Diese sogenannte Richtigkeitsvermutung könne vom Betroffenen aber nur dann angegriffen werden, wenn er konkrete Anhaltspunkte vorträgt, sodass er die Darlegungslast für Fehler bei der Messung hat. Diesen Beweis kann der Betroffene aber nur erbringen, wenn ihm die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. 


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