Poliscan Speed ungenau?

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Zur Geschwindigkeitsmessung im Straßenverkehr werden durch die Behörden verschiedene Geräte eingesetzt. Bei einem handelt es sich um das sogenannte Polyscan Speed. Bei den meisten der Geschwindigkeitsmessgeräte handelt es sich um sogenannte standardisierte Messverfahren. Ein solches standardisiertes Messverfahren liegt vor, wenn sichergestellt ist, dass das Gerät unter gleichen Bedingungen zu gleichen Ergebnissen kommt. Die Geräte werden der Physikalisch Technischen Bundesanstalt vorgestellt. Die PTB prüft, ob die Geschwindigkeitsmessgeräte den Anforderungen entsprechen und eben bei gleichen Bedingungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Danach gilt der Einsatz dieser Geräte als standardisiertes Messverfahren. Dies bedeutet, dass die Gerichte grundsätzlich davon ausgehen, dass die Messungen der Geräte richtig sind. Eine Verteidigung gegen das Messergebnis als solches ist nur noch sehr schwer möglich. Der Betroffene muss selbst beweisen, dass das Gerät tatsächlich falsch gemessen hat. Es findet im Prinzip eine Beweislastumkehr statt. Nicht das Gericht muss nachweisen, dass der Betroffene die Geschwindigkeit fuhr. Der Betroffene selbst muss nachweisen, dass das Messgerät in der konkreten Situation falsch gemessen hat. Dieser Nachweis ist in der Regel nur sehr schwer zu führen.

Nunmehr hatte das Amtsgericht Mannheim einen Fall zu entscheiden, in welchem mit dem Lasergerät Vitronic PolyScan Speed PS-629690-231291-239 gemessen wurde (21 OWi 509 Js 35740/15). In der Beweisaufnahme ergab sich, dass in der Messreihe, in deren Rahmen auch der Betroffene gemessen wurde, Abweichungen von bis zu 5,57 % zwischen dem Messergebnis und der – aus den Zusatzdateien der digitalen Falldatei berechneten – Geschwindigkeit betrug. Nach Aussage der PTB könne eine solche Abweichung allerdings höchstens bis zu 3 % betragen. Dies bedeutet, dass bei PolyScan-Speedmessungen Abweichungen von bis zu 5 km/h entstehen können. In der Beweisaufnahme konnten diese Abweichungen sowohl durch Mitarbeiter der Herstellerfirma als auch durch Mitarbeiter der PTB nicht geklärt werden.

Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass die Messwertbildungen bei der tatgegenständlichen Messreihe teilweise außerhalb des Messbereichs erfolgten, welcher durch die Bauartzulassung der PTB vorgegeben sind (20 – 50m).

Aufgrund dieser Umstände ging das Gericht davon aus, dass in dem konkreten Fall kein standardisiertes Messverfahren vorlag. Es sah sich nicht in der Lage, die Messung zu überprüfen und stellte das Verfahren ein. 

Fazit: Um das Messgerät PolyScan Speed ist es in letzter Zeit relativ ruhig geworden. Der Beschluss des Amtsgerichts Mannheim lässt hoffen, dass auch andere Gerichte beim Messverfahren PolyScan Speed zukünftig genauer hinschauen und nicht einfach unkritisch davon ausgehen, dass der Messwert schon stimmen wird. Aus anwaltlicher Sicht ist es daher ratsam, gegen einen entsprechenden Bußgeldbescheid vorzugehen, um so ein Bußgeld sowie eventuell ein Fahrverbot und Punkte zu vermeiden.


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