PONANT – Le Lyrial, Kreuzfahrt von Ushuaia bis Buenos Aires abgesagt, Ansprüche auf Entschädigung / Schadensersatz

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PONANT Le Lyrial – Der Kreuzfahrt-Veranstalter PONANT (Compagnie du Ponant SAS) hat die Kreuzfahrt an Bord der Le Lyrial vom 16.03.2023 – 30.03.2023 von Ushuaia bis Buenos Aires abgesagt; zur Begründung wird auf „betriebliche Gründe“ verwiesen. Jetzt haben die Passagiere Recht auf Entschädigung und Schadensersatz. Die Anwaltskanzlei Matzek, Spezialist für Reiserecht in Hamburg, erklärt Ihnen, welche Ansprüche Sie stellen können.


Bei Ausfall Ihrer Kreuzfahrt haben Sie zunächst einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter PONANT muss Ihnen den vollen Reispreis erstatten.


Verlangen Sie zudem eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude!

Zusätzlich zum Reisepreis (!) können Sie vom Reiseveranstalter PONANT auch eine Entschädigung für die „nutzlos aufgewendete Urlaubszeit“ verlangen. Im Grunde geht es um die entgangene Urlaubsfreude, auf die Sie nach Absage der Kreuzfahrt verzichten müssen. Dafür haben Sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld. Der Anspruch auf Entschädigung macht in der Regel 50 % des Reisepreises aus, kann bei besonderen Beeinträchtigungen sogar bis zu 73 % des Reisepreises gehen. So hat der Bundegerichtshof bei einer besonderen Reise mit sehr kurzfristiger Absage eine Entschädigung in Höhe von 73 Prozent (%) zugesprochen (BGH v. 29.05.2018, X ZR 94/17).


Verlangen Sie Schadensersatz für weitere Ausgaben

Ihnen steht außerdem auch noch Schadensersatz für getätigte Aufwendungen zu. Hierzu zählen zum Beispiel Kosten für Flüge, die Sie extra für die Kreuzfahrt mit der PONANT gebucht haben und bei denen nun die Stornokosten fällig werden. Ebenfalls zu diesen getätigten Aufwendungen zählt, wenn Sie an die Kreuzfahrt eine Anschlussreise gebucht haben und jetzt das Hotel usw. stornieren müssen, wobei wieder Stornokosten anfallen können. Auch diese Kosten hat PONANT zu tragen.


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Muss PONANT jetzt wirklich zahlen?

Zahlungen auf Entschädigung oder Schadensersatz würden nur dann entfallen, wenn PONANT sich wegen sog. außergewöhnlicher Umstände entlasten könnte. PONANT begründet die abgesagte Reise mit „betrieblichen Gründen“. Hierbei handelt es sich unseres Erachtens nicht um außergewöhnliche Umstände, PONANT kann sich daher grundsätzlich nicht entlasten.


Welche Kosten fallen für mich als Mandanten an?

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Die Berechnung unserer Gebühren erfolgt sodann nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Sofern Sie eine Rechtschutzversicherung haben, so fragen Sie dort gerne wegen Kostenübernahme an. Wir arbeiten mit allen Rechtschutzversicherungen zusammen. Beachten Sie bitte, dass Sie bei Ihrer Rechtschutzversicherung in der Regel eine Selbstbeteiligung zu tragen haben.


Besteht die Möglichkeit einer Zahlung nur bei Erfolg (Erfolgshonorar)?

Um Ihnen die Möglichkeit zu bieten, Ihr Recht vollkommen ohne Kostenrisiko durchzusetzen, arbeiten wir mit der Firma reiserechthelden.de zusammen.

Die Firma reiserechthelden.de trägt für Sie – gegen Vereinbarung eines Erfolgshonorars – alle Kosten im außergerichtlichen und gerichtlichen Bereich. Die Erfolgsprovision beträgt 39 % (inkl. Mwst.). Diese Kosten entstehen also nur dann, wenn es zu einer Zahlung durch den Gegner kommt. Sie haben kein Kostenrisiko!

Nähere Informationen finden Sie dazu auf der Seite www.reiserechthelden.de. Oder sprechen Sie uns dazu an!


Oliver Matzek – Ihr Anwalt für Reiserecht




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