Prämiensparverträge - BGH trifft Entscheidung zu Prämiensparvertrag der Sparkasse Leipzig

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Worum geht es ?

Wiederholt berichteten wir über die Unwirksamkeit von Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen, die die Sparkassen in den neunziger Jahren mit Verbrauchern abgeschlossen haben. Die Sparkassen, die in den Prämiensparverträgen für die Zinsanpassung eine Formulierung verwendet haben, wie folgt:

"Die Spareinlage wirdt variabel, zur Zeit mit … % p.a. verzinst.“

müssen damit rechnen, dass der BGH auch diese Zinsanpassungsklausel für unwirksam erklärt.


Nunmehr wurde durch dem BGH am 06.10.2021 mit Urteil zu dem Aktenzeichen : XI ZR 234/20 bestätigt, dass der dieser Entscheidung zu Grunde liegende Prämiensparvertrag der Sparkasse Leipzig eine unwirksame Zinsanpassungsklausel hat.

Der BGH hat nicht nur entschieden, dass die verwendete Zinsanpassungsklausel unwirksam ist, mit der Folge, dass die Parteien die Regelungslücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB zu schließen haben, sondern gleichfalls folgende Grundsätze als Parameter für die Berechnung der Zinsen festgelegt:

Zum einen sind die Zinsanpassungen von den Sparkassen monatlich gegenüber den Anlegern vorzunehmen. Im Weiteren ist von der Beibehaltung des anfänglichen relativen Abstandes des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz auszugehen, anders als die Sparkassen und deren Prozessbevollmächtigte es derzeit in den geführten Verfahren vornehmen, und teilweise einen absoluten Abstand zugrunde legen wollen.

Der BGH hat weiterhin entschieden, dass Ansprüche der Verbraucher auf Zahlung von weiteren Zinsbeträgen frühestens mit Beendigung der Sparverträge fällig werden, damit ist die Frage der Verjährung von Zinsen bei dem Produkt der Prämiensparverträge vom Tisch und die Verbraucher müssen nicht befürchten, dass Ansprüche, die weiter zurückliegen, verjährt sind.

Es muss jedoch darauf geachtet werden, dass ab Kündigung - und die Sparkassen haben in der Regel die Verträge gegenüber den Verbrauchern gekündigt - eine 3-jährige Verjährungsfrist zu berücksichtigen ist, innerhalb derer die Ansprüche geltend zu machen sind.

Der BGH begründete diese Entscheidung bezüglich der Verjährung damit, dass die in einem Sparguthaben enthaltenen Zinsen derselben Verjährung unterliegen, wie das angesparte Kapital.

Dieses soll auch für den Verbrauchern bislang nicht gutgeschriebene Zinsbeträge gelten. Der rechtlich nicht vorgebildeten Verbraucher, so der BGH, auf den bei der Auslegung der in den Sparverträgen getroffenen Abreden abzustellen ist, erwartet aufgrund der vertraglichen Absprache über die Zinskapitalisierung, dass die Bank die vertraglich geschuldeten Zinsen auch dann am Ende eines Geschäftsjahres dem Kapital zuschlägt, wenn er sein Sparbuch nicht zum Nachtrag vorlegt.

Der Fall ist zurückverwiesen an das OLG Dresden, dass die Berechnung vorzunehmen hat. Es bleibt abzuwarten, wie die Obergerichte nunmehr die Frage der Neuberechnung der Zinsen und der Gutachterbestellung praktisch handhaben.

Was bedeutet dieses für die von uns vertretenen Mandanten ?

Die Frage der Berechnung bleibt ein zu klärendes Thema im Rahmen der Beweiserhebung. Von den Gerichten bestellte Gutachter haben aber diese Vorgaben des BGH mit einzubeziehen und zu Gunsten der Verbraucher zu berücksichtigen. Es bleibt weiterhin abzuwarten wie die Beweislastverteilung im Rahmen der Gutachtenerstellung künftig erfolgt.

Gerne sind wir für Sie da.

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